Arbeitsrecht beim Desk Sharing | Für Arbeitgeber

Desk Sharing bedeutet, dass ein Arbeitsplatz nicht dauerhaft einer bestimmten Person zugewiesen ist, sondern von mehreren Kollegen zeitlich versetzt genutzt wird. Diese Praxis verändert die Arbeitsplatzorganisation und berührt verschiedene Bereiche des Arbeitsrechts.

Desk Sharing im Arbeitsrecht

Das Wichtigste zu Desk Sharing im Arbeitsrecht in Kürze:

  • Desk Sharing ist arbeitsrechtlich zulässig, jedoch nicht bedingungslos. Die Nutzung eines Arbeitsplatzes durch mehrere Personen ist erlaubt, solange Arbeitsschutz, Datenschutz und Mitbestimmungsrechte gewahrt bleiben.
  • Mitbestimmung durch den Betriebsrat: Der Betriebsrat muss bei der Einführung und Nutzung von Buchungssystemen, Clean-Desk-Policies und Arbeitsplatzverteilung nach § 87 Abs. 1 BetrVG beteiligt werden.
  • Arbeitsschutz gilt uneingeschränkt, auch bei wechselnden Arbeitsplätzen. Jeder geteilte Arbeitsplatz muss ergonomisch gestaltet, hygienisch gepflegt und individuell anpassbar sein. Eine Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend.

Durch Desk-Booking-Systeme dürfen nur notwendige Daten verarbeitet werden. Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Mitarbeiter sind unzulässig.

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Ist Desk Sharing im Arbeitsrecht erlaubt?

Ja, Desk Sharing ist grundsätzlich zulässig. Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihres Direktionsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) festlegen, wie die Arbeit organisiert wird. Dazu gehört auch die Gestaltung der Arbeitsplätze.

Dieses Weisungsrecht findet jedoch dort seine Grenzen, wo das Arbeitsschutzrecht, der Datenschutz oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eingreifen.

Wichtig ist, dass Desk Sharing keine unzumutbaren Nachteile für die Beschäftigten mit sich bringt:

  • Die Arbeitsplätze müssen gleichwertig ausgestattet sein.
  • Die Verfügbarkeit muss gewährleistet bleiben.
  • Persönliche Rechte wie der Schutz der Gesundheit oder der Privatsphäre dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Rein wirtschaftliche Gründe, etwa das Einsparen von Büroflächen, reichen nicht aus, um Maßnahmen umzusetzen, die gegen andere Schutzrechte verstoßen. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit hängt daher immer von der konkreten Ausgestaltung und den begleitenden Regelungen ab.

Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats beim Desk Sharing

Die Einführung von Desk Sharing unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Relevante Mitbestimmungstatbestände sind insbesondere:

Nr. 1: Ordnung des Betriebs und Verhalten der Mitarbeiter
Wenn durch Desk Sharing das Verhalten im Betrieb geregelt wird, zum Beispiel durch eine Clean-Desk-Policy, feste Buchungsregeln oder Zonenkonzepte, ist der Betriebsrat zu beteiligen.

Nr. 6: Technische Einrichtungen zur Überwachung
Wird ein digitales Buchungssystem eingesetzt, das Rückschlüsse auf Verhalten, Anwesenheit oder Leistung von Mitarbeitern zumindest zulässt, ist dies nur unter Beachtung der DSGVO zulässig und unterliegt zudem der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Je nach Ausgestaltung kann auch § 90 BetrVG (Unterrichtungsrechte) greifen, wenn die Veränderung der Arbeitsplätze eine Umgestaltung der Arbeitsumgebung darstellt. Dies gilt vor allem dann, wenn bauliche Veränderungen, Möblierung oder Raumkonzepte betroffen sind.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Desk-Sharing-Modelle mit struktureller oder disziplinierender Wirkung (z. B. Clean Desk, reduzierte Präsenzplätze, Besucherkontrolle über Buchungssysteme) mitbestimmungspflichtig sind.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2024) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass selbst die Ausgestaltung freier Arbeitsplatzwahl mit ergänzenden Nutzungsregeln nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen darf. (Aktenzeichen 21 TaBV 7/24)

Datenschutz beim Desk Sharing

Beim Einsatz von Buchungssystemen, Zugangskontrollen oder Anwesenheitssensoren im Zusammenhang mit Desk Sharing fallen personenbezogene Daten an. Dazu zählen Angaben zu Arbeitszeit, Anwesenheit, Arbeitsplatznutzung oder Buchungshistorie. Diese Daten unterliegen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt.

In der Regel stützt sich die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Arbeitgebers), etwa zur Organisation der Arbeitsplatzbelegung. 

Dabei gilt der Grundsatz der Datenminimierung: Es dürfen nur so viele Informationen erhoben werden, wie für den Zweck notwendig sind. Eine pauschale Erfassung von Bewegungs- oder Verhaltensdaten ist nicht zulässig.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiter nach Art. 13 DSGVO transparent über Zweck, Umfang und Speicherdauer der Datenverarbeitung zu informieren. Wenn ein Betriebsrat besteht, ist dieser bei der Auswahl und Einführung entsprechender Systeme nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen.

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Arbeitsschutz beim Desk Sharing

Bei geteilten Arbeitsplätzen gelten die gleichen Anforderungen des Arbeitsschutzes wie an festgelegten Einzelarbeitsplätzen. Die maßgebliche Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsplätze so einzurichten, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind, unabhängig davon, ob ein Arbeitsplatz fest oder abwechselnd genutzt wird.

Die Anforderungen ergeben sich aus:

Jeder gebuchte Arbeitsplatz muss ergonomisch einstellbar sein (z. B. höhenverstellbarer Stuhl, korrekt positionierbarer Bildschirm), eine ausreichende Beleuchtung bieten und regelmäßig gereinigt werden, insbesondere bei häufigem Nutzerwechsel. Die Ausstattung muss in jedem Fall den Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsprofils entsprechen.

Zudem wird auch bei Desk Sharing eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG verlangt. Dabei sind die Risiken wechselnder Arbeitsplätze, etwa fehlende Anpassungsmöglichkeiten oder unklare Zuständigkeiten für Wartung und Reinigung, zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Typische Herausforderungen des Arbeitsrechts beim Desk Sharing

Desk Sharing bringt organisatorische Veränderungen und Konfliktpotenziale im Arbeitsalltag mit sich. Diese kannst du vermeiden, wenn du technische, rechtliche und kulturelle Rahmenbedingungen von Beginn an mitdenkst.

1. Überbuchung und Mangel an Arbeitsplätzen
Wenn die Anzahl der verfügbaren Arbeitsplätze nicht zuverlässig zur tatsächlichen Nachfrage passt, entsteht Unzufriedenheit. Das kannst du durch ein Buchungssystem verhindern, das die Auslastung sichtbar macht und dich somit die Kapazitäten anhand des echten Bedarfs planen lässt.

Tipp: Den vollen Überblick über die Auslastung und Spitzenzeiten erhältst du in den Office Insights von PULT.

2. Fehlende Planungssicherheit für Mitarbeiter
Deine Mitarbeiter müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Fahrt zur Arbeit nicht umsonst war, weil dort kein Platz frei ist. Eine verbindliche Regelung zur Buchung und Nutzung, zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung oder Teamrichtlinie, schafft hier Sicherheit. Lass dann dein Team in der Desk Booking Software PULT verbindlich seineAusgestaltung freier Arbeitsplatzwahl Plätze buchen.

3. Persönliche Gegenstände und Aufbewahrung
In einem Büro mit Clean-Desk-Prinzip stellt sich die Frage, wo persönliche Materialien wie Tastatur, Unterlagen oder private Gegenstände aufbewahrt werden können. Spinde, persönliche Rollcontainer und eigene IT-Ausstattung (z. B. Laptop mit Docking-Station, Headset) sind praxistauglich und bewährt.

4. Mangelnde Rückzugsorte
Die Stressbelastung steigt, wenn alle Arbeiten im gemeinschaftlich genutzten Großraumbüro stattfinden müssen. Bei Desk Sharing muss sichergestellt werden, dass Mitarbeiter Zugang zu ruhigen Bereichen für konzentriertes Arbeiten sowie vertrauliche Gespräche und Telefonate haben.

Wann ist Desk Sharing mit dem Arbeitsschutz vereinbar?

Ob Desk Sharing arbeitsrechtlich zulässig ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Anforderungen des Arbeitsschutzes eingehalten werden können. Die Arbeitsstättenverordnung (§ 3a, § 4 ArbStättV) verlangt unter anderem ergonomische Arbeitsplätze, regelmäßige Reinigung, ausreichende Beleuchtung sowie eine individuelle Anpassbarkeit der Ausstattung. Diese Standards müssen auch bei wechselnder Nutzung erfüllt bleiben.

Für dich bedeutet das:

Desk Sharing ist nur dort sinnvoll und rechtlich belastbar, wo Arbeitsplätze standardisiert, vollständig ausgestattet und risikofrei nutzbar sind, unabhängig davon, wer sie nutzt.

Wann sind Desk Sharing und Arbeitsschutz gut vereinbar?

  • Wenn die Tätigkeit überwiegend digital, ortsunabhängig und körperlich wenig belastend ist, lassen sich ergonomische Standards durch gleichwertige, normgerechte Ausstattung an allen Arbeitsplätzen sicherstellen.
  • Wenn alle Arbeitsplätze über identische Bildschirme, Eingabegeräte und ergonomische Stühle verfügen, können wechselnde Nutzer ohne Gesundheitsrisiko arbeiten. Vorausgesetzt, individuelle Anpassungen (z. B. Tischhöhe, Bildschirmabstand) sind möglich.
  • Wenn ruhige Einzelarbeitsplätze, Meetingräume und Rückzugsorte geplant und bereitgestellt werden, lassen sich auch psychische Belastungen durch Reizüberflutung oder ständige Umorientierung mindern.

Wann sind Desk Sharing und Arbeitsschutz schlecht vereinbar?

  • Für Beschäftigte mit orthopädischen Stühlen, besonderen Bildschirmlesegeräten oder sonstiger angepasster Technik ist Desk Sharing nicht gut geeignet. Sie benötigen fest eingerichtete Arbeitsplätze. Diese Anforderungen lassen sich mit wechselnden Arbeitsplätzen kaum vereinbaren, ohne gegen § 3a ArbStättV oder § 5 ArbSchG zu verstoßen.
  • Wer ausschließlich in offenen Desk-Sharing-Zonen arbeitet, ohne Zugang zu stillen Räumen oder Rückzugsbereichen, ist erhöhten psychischen Belastungen ausgesetzt. Das kann die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletzen.
  • Arbeitsplätze, die täglich von wechselnden Personen genutzt werden, müssen regelmäßig gereinigt und technisch geprüft werden. Wenn hier keine klaren Prozesse hinterlegt sind, besteht ein erhöhtes Risiko für Hygiene- und Sicherheitsmängel.

Desk Sharing kann also nur dort sicher betrieben werden, wo alle Anforderungen des Arbeitsschutzes kontrollierbar und nachhaltig erfüllt werden. Die Entscheidung für oder gegen ein Desk-Sharing-Modell sollte deshalb immer Teil der Gefährdungsbeurteilung sein und nicht allein auf Flächeneffizienz oder Kostengründen beruhen.

Abschluss: Desk Sharing und Arbeitsrecht in deinem Unternehmen vereinbaren

Desk Sharing verändert die Anforderungen an Planung, Führung und die rechtliche Sorgfalt in Bezug auf die Arbeitsplätze. Wenn du die Arbeitsplätze in deinem Unternehmen wechselnd vergibst, greifst du unmittelbar in die Arbeitsorganisation ein und musst dich an den Vorgaben des Arbeitsrechts orientieren.

Rechtliche Risiken entstehen nicht durch Desk Sharing selbst, sondern durch eine Umsetzung ohne klare Struktur. Ergonomisch unzureichende Ausstattung, fehlende Rückzugsräume und unklare Buchungsregeln führen dazu, dass Arbeitsschutz, Mitbestimmung und Datenschutz verletzt werden, oft unbeabsichtigt.

Mit PULT schaffst du die Grundlage dafür, dass du Desk Sharing rechtsgültig und teamgerecht organisierst.

  • Arbeitsplatzbuchung nach ergonomischen Kriterien mithilfe der Filterfunktion (höhenverstellbare Tische, mehrere Monitore und weitere)
  • Zonenplanung mit Rückzugsmöglichkeiten
  • Automatisierte Dokumentation der Auslastung, etwa für Gefährdungsbeurteilungen oder Betriebsvereinbarungen.
  • Keine Rückschlüsse auf das Arbeits- und Buchungsverhalten einzelner Mitarbeiter

Die Office Insights zeigen dir, wie das Büro tatsächlich genutzt wird und helfen dir somit bei der Planung.

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Desk Sharing im Arbeitsrecht – Häufige Fragen und Antworten

Was ist Desk Sharing?

Desk Sharing beschreibt die Nutzung eines Arbeitsplatzes durch mehrere Personen zu unterschiedlichen Zeiten. Mitarbeiter buchen einen verfügbaren Platz nach Bedarf. Das Ziel ist es, den verfügbaren Büroraum im Verhältnis zur tatsächlichen Anwesenheit zu nutzen.

die Nutzung der PULT Schreibtischbuchungssoftware

Die Nutzung der PULT Desk-Booking-Software ist GDPR-konform, da die Bürobewertung keine Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Mitarbeiter zulässt. Daten werden nach dem Minimalismus-Prinzip gesammelt und ausschließlich für spezifische Zwecke verarbeitet.

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FAQ

Haben Sie Fragen?

Ist eine Risikobewertung auch für Desk Sharing im Büro notwendig?

Ja, Desk Sharing stellt eine organisatorische Veränderung dar und muss gemäß § 5 des ArbSchG (Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit) in die Risikobewertung einbezogen werden. Besonderes Augenmerk muss auf ergonomische, hygienische und psychologische Stressfaktoren gelegt werden.

Müssen Desk-Sharing-Arbeitsplätze täglich gereinigt werden?

Ja, tägliche Reinigung ist nach dem Arbeitsrecht erforderlich, wenn Arbeitsplätze geteilt werden. Dies basiert auf § 4 der ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz, insbesondere in Fällen häufiger Belegung oder Nutzung durch verschiedene Personen.

Kann ein Betriebsrat das Desk Sharing vollständig verhindern?

Nein, es gibt kein Vetorecht. Der Betriebsrat hat jedoch Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Gestaltung (§ 87 (1) BetrVG), insbesondere in Bezug auf Buchungsregeln, technische Systeme oder Clean-Desk-Richtlinien.

Kann ein Arbeitgeber aufzeichnen, wer welchen Raum gebucht hat und wann?

Nur wenn dies für die Organisation des Unternehmens notwendig ist und der Zweck klar definiert ist. Die Verarbeitung muss auf das Notwendige beschränkt sein (Datenminimierung gemäß Art. 5 DSGVO).

Muss Desk Sharing für Menschen mit Behinderungen separat geregelt werden?

Ja, gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX müssen Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen geeignet sind. Pauschale Desk-Sharing-Modelle könnten dem widersprechen. Individuelle Lösungen sind für die betroffenen Mitarbeiter erforderlich.

Über den Autor

Isolde Van der Knaap

Hybrid Work-Enthusiast und Account Executive

Bei PULT gestalten wir die Zukunft des hybriden Arbeitsplatzes für Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Ich konzentriere mich auf KMU und mittelständische Kunden in Europa und arbeite an allem, von Customer Discovery bis Onboarding. Ich bin sehr begeistert von New Work und bin 2024 nach Hamburg gezogen, obwohl ich ursprünglich aus Frankreich komme.

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Was hat der Betriebsrat beim Desk Sharing zu sagen?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kennt mehrere Mitbestimmungstatbestände, die je nach konkreter Ausgestaltung des Konzepts beim Desk Sharing greifen können. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert einstweilige Verfügungen und erhebliche Projektverzögerungen.

Was hat der Betriebsrat beim Desk Sharing zu sagen?

Wer Desk Sharing im Unternehmen einführen will, sieht sich schnell einer wichtigen Frage gegenüber: Muss der Betriebsrat beteiligt werden, und wenn ja, in welchem Umfang? Eine pauschale Antwort gibt es nicht

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kennt mehrere Mitbestimmungstatbestände, die je nach konkreter Ausgestaltung des Konzepts beim Desk Sharing greifen können. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert einstweilige Verfügungen und erhebliche Projektverzögerungen.

Was der Betriebsrat beim Desk Sharing zu sagen hat: Das Wichtigste in Kürze

  • Das Desk-Sharing-Konzept als solches ist mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber darf es im Rahmen seines Direktionsrechts einführen. Die konkrete Ausgestaltung ist es fast nie.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift, sobald Regelungen das Ordnungsverhalten der Mitarbeitenden betreffen.
  • § 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat bereits in der Planungsphase frühzeitig und umfassend zu informieren.
  • Eine Betriebsvereinbarung ist beim Desk Sharing der rechtssicherste Weg.

Was regelt das Betriebsverfassungsgesetz bei Desk Sharing?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Desk Sharing anordnen. Die genaue Ausgestaltung ist aber fast immer mitbestimmungspflichtig. Das gilt vor allem dann, wenn Regeln zur Arbeitsplatznutzung, digitale Buchungstools, der Gesundheitsschutz oder Änderungen der Arbeitsumgebung betroffen sind.

Das BetrVG kennt mehrere Paragrafen, die bei Desk Sharing relevant sein können:

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung im Betrieb: Die Trennlinie zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten verläuft fließend. Regelungen, die unmittelbar die Arbeitsleistung abfordern (z.B. täglich einen freien Platz suchen), gelten als Arbeitsverhalten und sind mitbestimmungsfrei. Regelungen zum betrieblichen Zusammenleben, wie der Umgang mit persönlichen Gegenständen oder die Nutzung von Schließfächern, gelten als Ordnungsverhalten und sind mitbestimmungspflichtig.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Technische Überwachungseinrichtungen: Bestimmte Aspekte von Desk Sharing, wie die Nutzung von Buchungs- oder Belegungstools, fallen unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn damit eine Kontrolle der Leistung und des Verhaltens der Mitarbeitenden verbunden ist. Sobald ein Buchungstool Daten über Anwesenheitszeiten oder Nutzungsmuster erhebt, die auf Einzelpersonen rückführbar sind, greift das Mitbestimmungsrecht.

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Gesundheitsschutz: Ergonomie-Anforderungen, Gefährdungsbeurteilungen und Hygieneregelungen für geteilte Arbeitsplätze können diesen Tatbestand erfüllen. Das LAG Baden-Württemberg lehnte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in einem konkreten Fall ab, da die Einführung von Desk Sharing allein nicht zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer führe. Eine Gefährdungsbeurteilung müsse das erst feststellen.

§ 90 BetrVG – Informationspflicht: § 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend etwa über geplante Änderungen an Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung zu informieren. Diese Informationspflicht greift bereits in der Planungsphase. Wer den Betriebsrat erst informiert, wenn die Umbaumaßnahmen bereits anlaufen, hat diesen Zeitpunkt verpasst.

§ 111 BetrVG – Betriebsänderung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Einführung von Desk Sharing in der Regel nicht als Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG gewertet. Anders sieht es aus, wenn Desk Sharing Teil einer größeren Umstrukturierung ist.

Was sagt die Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates?

Die Rechtsprechung zum Thema Desk Sharing und Betriebsrat ist alles andere als einheitlich. Dasselbe Konzept wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten gegensätzlich bewertet. Es komme demnach nicht auf das Konzept als Ganzes an, sondern auf die einzelnen Regelungen darin. Drei Entscheidungen zeigen, wo die Gerichte die Grenzlinien ziehen.

Arbeitsgericht Frankfurt/Main: Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main gab dem Antrag eines Betriebsrats statt, der die Unterlassung der Einführung von Desk Sharing verlangte. Das Gericht sah mehrere Mitbestimmungstatbestände als berührt an. Die einseitige Einführung dieses Arbeitssystems durch den Arbeitgeber sei deshalb unzulässig gewesen. Der Betriebsrat konnte die weitere Umsetzung schließlich per einstweiliger Verfügung stoppen.

LAG Düsseldorf (Az. 3 TaBVGa 6/17): Das LAG Düsseldorf entschied in einem anderen Fall, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hatte, weil das konkrete Konzept keine mitbestimmungspflichtigen Regelungen enthielt. Die Frage, wo genau die Trennlinie zwischen mitbestimmungsfreier Konkretisierung der Arbeitspflicht und mitbestimmtem Ordnungsverhalten liegt, ist dennoch auch nach dieser Entscheidung weitgehend ungeklärt. Eine grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt bisher.

LAG Baden-Württemberg (Az. 21 TaBV 7/24, August 2024): Weder die Entscheidung, Desk Sharing einzuführen, noch eine begleitende Clean-Desk-Policy als solche unterliegen nach diesem Urteil der Mitbestimmung des Betriebsrats. Beides betreffe das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten. Allerdings können Regelungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betreffen. Auch die Regelung der Nutzung bestimmter Betriebsflächen zu Pausen- und Arbeitszwecken kann mitbestimmungspflichtig sein.

Für die Praxis bedeutet das, dass nicht das Konzept als Ganzes, sondern jede einzelne Regelung darin auf Mitbestimmungspflicht geprüft werden muss. Wer pauschalisiert, liegt fast immer falsch.

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Was muss in der Betriebsvereinbarung zum Desk Sharing stehen?

Eine Betriebsvereinbarung ist in der Praxis der zuverlässigste Weg, um das Projekt rechtssicher umzusetzen. Das gilt ganz unabhängig davon, ob im Einzelfall ein echtes Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht.

Damit Desk Sharing und Arbeitsrecht vereinbar werden, muss eine rechtssichere Betriebsvereinbarung diese Kernpunkte regeln:

  1. Geltungsbereich: Welche Standorte, Abteilungen und Beschäftigtengruppen fallen unter die Vereinbarung? Gilt sie standortübergreifend, ist in der Regel der Gesamtbetriebsrat zuständig.
  2. Buchungsregeln: Wie wird ein Arbeitsplatz reserviert? Per App, Terminal oder spontan? Welche Vorlaufzeiten gelten, welche Stornierungsfristen?
  3. Clean-Desk-Policy: Welche persönlichen Gegenstände dürfen mitgebracht werden, wie werden sie aufbewahrt, wer stellt Schließfächer oder Rollcontainer bereit?
  4. Datenschutz und Buchungssystem: Digitale Buchungssysteme können unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen, wenn sie Daten über Buchungszeiten, Anwesenheitsdauer oder individuelle Nutzungsmuster erfassen. Die Vereinbarung muss festlegen, welche Daten erhoben werden, wie lange diese gespeichert werden und wer darauf zugriffsberechtigt ist. Tools wie PULT umgehen diese Streitfrage von vornherein: Auswertungen erfolgen ausschließlich aggregiert auf Teamebene, ohne Rückschlüsse auf Einzelpersonen und erfüllen damit die Anforderungen, die Betriebsräte bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG typischerweise stellen.
  5. Ergonomie und Gesundheitsschutz: Vorgaben zur Ausstattung geteilter Plätze (Bildschirm, Tastatur, Stuhl), zur Reinigung und zu besonderen Bedürfnissen einzelner Beschäftigter.
  6. Sonderregelungen: Schwangere, Mitarbeitende mit Behinderung oder bestimmten Tätigkeitsprofilen können Anspruch auf einen festen Platz und besondere Desk-Sharing-Regeln haben.
  7. Kontrollmechanismen: Wie werden Buchungsdaten ausgewertet? Nur aggregiert auf Teamebene oder auch auf Einzelpersonenebene? Letzteres ist in der Regel mitbestimmungspflichtig und datenschutzrechtlich heikel.

Wie wird der Betriebsrat in Desk Sharing am besten eingebunden?

Immer wieder begehen Führungskräfte den Fehler, dass sie den Betriebsrat erst über die Einführung von Desk Sharing informieren, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist. Das ist taktisch unklug und verletzt in vielen Fällen § 90 BetrVG.

Sobald intern die Idee entsteht, Desk Sharing einzuführen, beginnt die Informationspflicht. Der Betriebsrat erhält Planungsunterlagen, Flächenkonzepte und Zeitpläne. Im nächsten Schritt wird das Konzept gemeinsam auf mitbestimmungspflichtige Regelungen geprüft: Welche Bereiche berühren § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 oder 7 BetrVG? Diese Prüfung verhindert, dass einzelne Regelungen später zum Stolperstein werden.

Sind mitbestimmungspflichtige Bereiche identifiziert, beginnen die formellen Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Dieses Verfahren kann Projekte um Monate verzögern. Nach Abschluss der Vereinbarung beginnt die Umsetzung. Eine Evaluationsklausel legt zudem fest, wann und wie die Betriebsparteien das Konzept gemeinsam überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Wer frühzeitig transparent kommuniziert und eine saubere Betriebsvereinbarung abschließt, hat die meisten Konflikte bereits vermieden, bevor sie entstehen. Für das Buchungssystem gilt dasselbe Prinzip.

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Hybrides Arbeiten

Arbeitsmodelle 2026 » Überblick & Vergleich

Mit dem passenden modernen Arbeitsmodell kannst du dein Team so aufstellen, dass du unnötige Kosten vermeidest und deine Mitarbeitenden rundum zufrieden bleiben.

Arbeitsmodelle im Überblick: Welches passt zu deinem Team?

Arbeitsmodelle beschreiben, wie, wann und wo Mitarbeitende ihre Arbeit erbringen. Vollzeit und Teilzeit? Schnee von gestern. 2026 prägen Hybrid, Remote, Gleitzeit, Vier-Tage-Woche und Jobsharing den deutschen Arbeitsmarkt. 

Wer das falsche Modell wählt, schafft sich schnell unnötige Probleme wie überhöhte Bürokosten und unzufriedene Mitarbeitende an den Hals. Deshalb erklären wir dir in diesem Artikel die wichtigsten Modelle, zeigen Vor- und Nachteile und ordnen ein, welche rechtlichen Veränderungen in diesem Jahr besonders relevant sind.

Arbeitsmodelle: Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsmodelle definieren Umfang (Vollzeit, Teilzeit), Zeit (Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Vier-Tage-Woche) und Ort (Büro, Homeoffice, Hybrid, Remote) der Arbeit.
  • Hybrides Arbeiten ist 2026 das verbreitetste Modell in deutschen Betrieben. Rund 60 Prozent der Bürobeschäftigten arbeiten mindestens einen Tag pro Woche aus dem Homeoffice.
  • Seit 2022 sind Arbeitgeber in Deutschland unabhängig vom gewählten Arbeitsmodell zur systematischen Zeiterfassung verpflichtet.
  • Das Entgelttransparenzgesetz wurde 2026 verschärft und gilt nun bereits ab 100 Mitarbeitenden, mit direkten Folgen für Teilzeit- und Jobsharing-Modelle.

Was sind Arbeitsmodelle?

Ein Arbeitsmodell legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen ein Beschäftigter seine Arbeitsleistung erbringt. Es bestimmt drei Dimensionen:

  • Zeitlicher Umfang: Wie viele Stunden pro Woche arbeitet jemand? Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig?
  • Zeitliche Verteilung: Wann wird gearbeitet? Feste Arbeitszeiten, Gleitzeit, Schichtbetrieb oder Vertrauensarbeitszeit?
  • Arbeitsort: Wo wird gearbeitet? Im Büro, im Homeoffice, hybrid oder vollständig remote?

Diese drei Dimensionen lassen sich kombinieren. Eine Vollzeitkraft kann in Gleitzeit und hybrid arbeiten. Eine Teilzeitkraft kann in fester Schicht ausschließlich im Büro tätig sein. Aus den Kombinationen entstehen die Modelle, die wir in diesem Artikel betrachten.

Die wichtigsten Arbeitsmodelle nach Arbeitszeit

Der Stundenumfang ist die Basis jedes Arbeitsvertrags. Diese vier Modelle decken über 95 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland ab.

Vollzeit

Vollzeit umfasst in Deutschland in der Regel 35 bis 40 Stunden pro Woche, abhängig vom Tarifvertrag oder der Branche. Vollzeitstellen bilden weiterhin den Standard, vor allem in Industrie, Handwerk und klassischen Verwaltungsberufen.

  • Vorteile: Volles Gehalt, klare soziale Absicherung, einfacher Karrierepfad. 
  • Nachteile: Geringere Flexibilität für Familie, Weiterbildung oder Nebentätigkeiten.

Teilzeit

Teilzeit liegt unterhalb der vollen Wochenarbeitszeit. Seit 2019 haben Beschäftigte nach dem Brückenteilzeitgesetz Anspruch auf eine zeitlich befristete Reduzierung mit Rückkehrrecht zur Vollzeit.

  • Vorteile: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, mehr Zeit für andere Verpflichtungen. 
  • Nachteile: Geringeres Einkommen, oft langsamere Karriereentwicklung, niedrigere Rentenansprüche.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Minijobs sind seit 2026 auf 603 Euro pro Monat begrenzt. Sie eignen sich für Studierende, Rentner oder als Zweitjobs.

  • Vorteile: Steuer- und sozialabgabenfrei für Arbeitnehmer, flexible Stundenverteilung, einfacher Einstieg in den Arbeitsmarkt.
  • Nachteile: Keine automatische Absicherung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, geringe Rentenansprüche, kein Schutz bei Arbeitslosigkeit.

Viertagewoche

Die Viertagewoche reduziert die Arbeitstage auf vier, oft bei gleichem Gehalt. In Deutschland wurde sie 2024 in mehreren Pilotprojekten getestet. Erste Ergebnisse zeigen höhere Produktivität pro Stunde, aber auch Herausforderungen in Servicebranchen mit festen Öffnungszeiten.

  • Vorteile: Mehr Erholungszeit, geringere Krankenstände, starkes Argument im Recruiting.
  • Nachteile: Schwer umsetzbar in Schicht- und Servicebetrieben, höhere Anforderungen an Prozesseffizienz, mögliche Einbußen bei Erreichbarkeit.

Arbeitsmodelle nach Arbeitszeitverteilung

Während der Stundenumfang den Rahmen setzt, bestimmt die Arbeitszeitverteilung den Alltag. Diese vier Modelle sind in Deutschland am verbreitetsten.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit legen Arbeitnehmer Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeit innerhalb eines Rahmens selbst fest. Eine Kernzeit (zum Beispiel 10 bis 15 Uhr) gibt in der Regel vor, wann alle erreichbar sein müssen. Außerhalb dieser Zeit sind Beschäftigte frei in ihrer Einteilung.

  • Vorteile: Bessere Vereinbarkeit mit Arztterminen, Familie oder Pendelzeiten, höhere Mitarbeiterzufriedenheit, geringere Fehlzeiten. 
  • Nachteile: Erfordert zuverlässige Zeiterfassung, erschwert spontane Abstimmungen außerhalb der Kernzeit, Koordination im Team wird komplexer.

Vertrauensarbeitszeit

Hier zählt nur das Ergebnis, nicht die geleistete Stundenzahl. Mitarbeitende organisieren ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich. Wichtig ist, dass auch Vertrauensarbeitszeit nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Zeiterfassung ausgenommen ist. Arbeitgeber müssen dokumentieren, wann gearbeitet wurde, auch wenn die Verteilung dem Mitarbeitenden überlassen bleibt.

  • Vorteile: Hohe Selbstbestimmung, starkes Argument im Recruiting von Fachkräften, Fokus auf Ergebnisse statt Präsenz. 
  • Nachteile: Risiko von unbezahlten Überstunden, schwierig umzusetzen ohne reife Führungskultur, dokumentationspflichtig trotz freier Einteilung.

Schichtarbeit

Schichtmodelle (Früh-, Spät-, Nachtschicht) finden sich primär in der Produktion, der Pflege, der Logistik und im Einzelhandel. Sie erfordern verlässliche Schichtpläne und transparente Kommunikation.

  • Vorteile: Durchgehende Erreichbarkeit des Betriebs, oft Schichtzulagen für Mitarbeitende, klare Trennung zwischen Arbeit und Freizeit. 
  • Nachteile: Gesundheitliche Belastung durch wechselnde Rhythmen (insbesondere Nachtschicht), schwierige Vereinbarkeit mit Familie, höhere Fluktuation in Branchen mit unattraktiven Schichten.

Jobsharing

Beim Jobsharing teilen sich zwei oder mehr Personen eine Vollzeitstelle. Es wird besonders in Führungspositionen immer populärer. Mit dem verschärften Entgelttransparenzgesetz 2026 rücken aber auch hier rechtliche Anforderungen in den Vordergrund, denn beide Jobsharing-Partner müssen für gleichwertige Arbeit gleich vergütet werden und das Unternehmen muss diese Vergleichbarkeit dokumentieren können.

  • Vorteile: Macht Führungspositionen in Teilzeit zugänglich, kombiniert zwei Kompetenzprofile in einer Rolle, erhöht die Ausfallsicherheit bei Krankheit oder Urlaub. 
  • Nachteile: Hoher Abstimmungsaufwand zwischen den Partnern, komplexe Vergütungs- und Dokumentationspflichten, in der Praxis oft Mehraufwand für das Team drumherum.

Arbeitsmodelle nach Arbeitsort

Der Arbeitsort hat sich in den vergangenen Jahren am stärksten verändert. Vier Modelle prägen heute den Alltag deutscher Betriebe.

Büroarbeit (Vor-Ort-Modell)

Jahrzehntelang war die klassische Präsenz im Büro das Standardmodell. Sie funktioniert auch heute noch dort, wo physische Anwesenheit nötig ist. Für Unternehmen bedeutet dieses Modell den geringsten organisatorischen Aufwand, denn es gibt feste Plätze und eine planbare Auslastung. Der Preis sind hohe Fixkosten für Büroflächen und ein eingeschränkter Bewerberkreis, da viele Talente heute hybride oder remote Optionen erwarten.

  • Vorteile: Einfache Koordination, direkter Austausch im Team, starke Unternehmenskultur, geringe technische Anforderungen.
  • Nachteile: Hohe Fixkosten für Büroflächen, lange Pendelzeiten für Mitarbeitende, geringere Attraktivität im Recruiting.

Homeoffice

In diesem Modell arbeiten Mitarbeitende dauerhaft oder zumindest regelmäßig von zu Hause aus. Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland weiterhin nicht, viele Unternehmen bieten es aber freiwillig an. Das ist heutzutage auch nötig, denn viele qualifizierte Arbeitskräfte erwarten zumindest eine Homeoffice-Option.

  • Vorteile: Wegfall der Pendelzeit, bessere Konzentration, bessere Vereinbarkeit mit Familie und Privatleben.
  • Nachteile: Risiko von Isolation und schwächerer Teambindung, schwierigere spontane Abstimmung, höhere Anforderungen an Selbstorganisation und technische Ausstattung zu Hause.

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Hybrides Arbeiten

Hybrides Arbeiten kombiniert Büropräsenz mit ortsflexiblem Arbeiten nach klaren Regeln. Es gibt mehrere typische Varianten:

  • Office-First: Drei bis vier Tage Büro, ein bis zwei Tage Homeoffice.
  • Remote-First: Standardmäßig remote, nur an festgelegten Tagen oder zu bestimmten Anlässen geht es ins Büro.
  • Free Choice: Mitarbeitende entscheiden täglich innerhalb definierter Leitplanken, wo sie arbeiten.

Welche Variante gewählt wird, beeinflusst vorwiegend den organisatorischen Aufwand. Die Vor- und Nachteile des hybriden Modells gelten jedoch grundsätzlich für alle drei Ausprägungen:

  • Vorteile: Verbindet Konzentrationsphasen zu Hause mit Austausch im Büro, reduziert Bürofläche durch Desk Sharing, starkes Argument im Recruiting. 
  • Nachteile: Höherer Koordinationsaufwand, erfordert Buchungs- und Anwesenheitssysteme, Gefahr ungleicher Chancen zwischen Büropräsenten und Homeoffice-Kräften („Proximity Bias“).

Remote Work

Remote Work bezeichnet vollständig ortsunabhängiges Arbeiten, oft auch aus dem Ausland. Steuerrecht, Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Fragen werden komplex, sobald jemand länger als 25 Tage im Jahr aus einem anderen EU-Land arbeitet.

  • Vorteile: Zugang zu internationalem Talentpool, komplett wegfallende Büroflächenkosten, maximale Flexibilität für Mitarbeitende.
  • Nachteile: Komplexe rechtliche und steuerliche Fragen bei Auslandsaufenthalten, schwieriger Aufbau von Teamkultur, höhere Anforderungen an Führung und digitale Kommunikation.

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Arbeitsmodelle der Zukunft: Was ändert sich 2026?

Der Arbeitsmarkt steht niemals still. Fast im Gleichschritt entstehen neue Regelungen und Gesetze, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig schützen und die Balance bewahren sollen. Vier rechtliche und technologische Entwicklungen prägen 2026 die Arbeitsmodelle in Deutschland:

  1. Digitale Zeiterfassungspflicht greift voll: Seit dem BAG-Urteil 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten systematisch zu erfassen. Was bisher fehlt, ist die gesetzliche Konkretisierung: Das geplante Zeiterfassungsgesetz soll im Laufe des Jahres 2026 die elektronische Erfassung zur Pflicht machen. 
  2. Entgelttransparenzgesetz erweitert: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wurde in deutsches Recht überführt und gilt nun ab 100 Mitarbeitenden. Unternehmen müssen Lohnstrukturen offenlegen können. Das hat direkten Einfluss auf Teilzeit-, Jobsharing- und hybride Modelle, denn wer etwa eine reduzierte Stelle besetzt, muss anteilig genauso vergütet werden wie eine Vollzeitkraft mit gleicher Tätigkeit.
  3. KI-Governance im Personalbereich: Mit der Einführung des EU AI Act gelten ab 2026 strengere Regeln für KI-gestützte HR-Systeme. Tools, die in Recruiting oder Beurteilung eingreifen, gelten als Hochrisiko-Anwendungen und unterliegen Dokumentations- und Transparenzpflichten. Anwesenheitsanalysen und Auslastungsberichte dürfen außerdem keine Bewegungsprofile einzelner Personen erzeugen. Auswertungen müssen anonymisiert auf Team- oder Flächenebene erfolgen.
  4. Flächenoptimierung als Kostenfaktor: Bürokosten zählen zu den größten Fixposten vieler Unternehmen. Wer Mitarbeiter hybrid arbeiten lässt und nicht weiß, wer wann tatsächlich im Büro ist, zahlt für ungenutzte Quadratmeter. Echte Auslastungsdaten sind Voraussetzung für fundierte Flächenentscheidungen und sorgen dafür, dass man Kosten im Unternehmen senken kann.

PULT liefert diese Auslastungsdaten automatisch per WLAN.

  • ✓ Echte Anwesenheit statt Buchungsdaten
  • ✓ Einrichtung in unter 30 Minuten
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Welches Arbeitsmodell passt zu welchem Unternehmen?

Es gibt kein universell richtiges Modell. Unternehmen, die eine Herangehensweise kopieren, weil es bei anderen zuverlässig funktioniert, unterschätzen, wie stark die passende Wahl von der eigenen Ausgangslage abhängt. Vier Faktoren geben die Richtung vor:

  1. Branche und Tätigkeitsprofil: Wissensarbeit erlaubt mehr Flexibilität als produzierendes Gewerbe.
  2. Teamgröße und -kultur: Kleine Teams kommen oft mit informellen Absprachen aus, größere benötigen klare Regeln und Tools.
  3. Mitarbeitererwartungen: Junge Talente erwarten Hybrid- und Remote-Optionen. Laut PwC ist für 44 Prozent der Beschäftigten das Homeoffice-Angebot ein ausschlaggebendes Kriterium bei der Arbeitgeberwahl, für weitere 42 Prozent wichtig, aber nicht entscheidend.
  4. Technische Infrastruktur: Hybrides Arbeiten funktioniert nur mit funktionierender Buchungssoftware, Anwesenheitserkennung und integriertem HR-System.

Wer hybride oder flexible Modelle einführt, sollte daher früh klären, wie Desk Sharing organisiert wird und wie die Auslastung gemessen wird.

Hybride und flexible Arbeitsmodelle umsetzen: Worauf es ankommt

Flexible, neue Arbeitsmodelle scheitern meistens an der Umsetzung. Vier Probleme tauchen in der Praxis besonders häufig auf.

Das erste ist die Diskrepanz zwischen Buchung und Realität. Mitarbeitende reservieren Schreibtische im Voraus, erscheinen dann aber nicht, oder kommen umgekehrt spontan ins Büro, ohne gebucht zu haben. Die Folge sind Auslastungsdaten, auf die sich keine Entscheidung stützen lässt.

Das zweite Problem betrifft den Office Manager. Ohne automatische Anwesenheitserfassung bleibt nur die manuelle Nachfrage im Team, wer heute im Büro ist. Das kostet Zeit und liefert trotzdem keine belastbaren Daten.

Dann gibt es da noch die Compliance. Zeiterfassung, Arbeitsschutzunterweisungen und Ersthelfer-Quoten setzen voraus, dass jederzeit dokumentiert werden kann, wer wann vor Ort war. In hybriden Teams gelingt das manuell kaum.

Schließlich darf auch der „Flurfunk“ zwischen Systemen nicht unterschätzt werden. Buchungsdaten liegen in einem Tool, HR-Daten im anderen, Raumpläne in einem dritten. Eine einheitliche Übersicht entsteht nicht.

Die Lösung liegt in der Kombination aus klaren Regeln und einem System, das diese Regeln im Hintergrund durchsetzt:

  1. Buchungsregeln definieren (wer darf wann, wie viele Tage Homeoffice, welche Teams an welchen Tagen vor Ort)
  2. Buchungstool bereitstellen, das in bestehende Systeme wie Slack, Microsoft Teams oder Outlook integriert ist
  3. Echte Anwesenheit automatisch erfassen, statt sich auf Buchungsdaten zu verlassen
  4. Auswertungen nutzen, um Flächen, Teams und Investitionen datenbasiert zu planen

PULT setzt genau hier an. Die Plattform bündelt Desk Booking, Raum- und Parkplatzbuchung, Besuchermanagement und automatische Anwesenheitserkennung über das Firmen-WLAN in einem System. Mitarbeitende buchen in zehn Sekunden direkt aus Slack oder Teams, der Check-in passiert automatisch und Office Manager erhalten in Echtzeit belastbare Daten zur Büroauslastung.

Hybrid heißt nicht Chaos.

  • ✓ Buchung, Anwesenheit, Auswertung in einem System
  • ✓ Native Integration in Slack, Teams, Personio & Co.
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Arbeitssicherheit im Büro: Gesetzliche Pflichten, Ergonomie und Prävention
Büro Einblicke

Arbeitssicherheit im Büro: Gesetzliche Pflichten, Ergonomie und Prävention

Arbeitssicherheit im Büro dient der Gesunderhaltung der Mitarbeiter und der rechtlichen Absicherung des Arbeitgebers. In modernen Hybrid-Büros stellt die Sicherheit aber neue Anforderungen an die Organisation von Desk Sharing und mobilem Arbeiten.

Arbeitssicherheit im Büro: Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtlicher Rahmen der Arbeitssicherheit im Büro: Basis sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die DGUV Information 215-410.
  • Gefährdungsbeurteilung im Büro: Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitsplatz die Risiken (physisch und psychisch) ermitteln und dokumentieren.
  • Ergonomie: Tische, Stühle und Monitore müssen anpassbar sein, um Skelett- und Muskelerkrankungen vorzubeugen.
  • Personal: Je nach Betriebsgröße sind Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Brandschutzhelfer in vorgeschriebener Anzahl zu benennen.
  • Sicherheitsunterweisungen: Mindestens einmal jährlich müssen alle Mitarbeiter über die Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz belehrt werden.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die Arbeitssicherheit im Büro?

Die Arbeitssicherheit im Büro wird maßgeblich durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt, welche durch die DGUV Information 215-410 konkretisiert werden.

Diese Vorschriften verpflichten Arbeitgeber dazu, Gefährdungen systematisch zu beurteilen, technische Standards für Bildschirmarbeitsplätze einzuhalten und durch regelmäßige Unterweisungen sowie die Bereitstellung von Ersthelfern die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Es bildet das Fundament und verpflichtet den Arbeitgeber in § 5 dazu, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit vermieden werden.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Sie definiert Mindestanforderungen für den Betrieb von Arbeitsstätten. Dies umfasst Aspekte wie Raumtemperatur, Belüftung, Beleuchtung sowie die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
  • DGUV Information 215-410 (ehemals BGI 650): Dieser Leitfaden der Berufsgenossenschaften ist der wichtigste Praxisstandard für Büros. Er enthält detaillierte Vorgaben zur Ergonomie, zu Stellflächen und zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Arbeitsmitteln.
  • Bildschirmarbeitsverordnung (jetzt Teil der ArbStättV): Sie stellt spezifische Anforderungen an die Beschaffenheit von Monitoren, Tastaturen und die Software-Ergonomie, um Fehlbelastungen der Augen und des Bewegungsapparats vorzubeugen.

Verantwortung und Umsetzung der Arbeitssicherheit im Büro

Verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung aller Maßnahmen ist allein der Arbeitgeber. Zur Unterstützung ist er ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtet, eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung (nach ASIG und DGUV Vorschrift 2) nachzuweisen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte sind beratend tätig, aber wie das Freihalten von Verkehrswegen oder die korrekte Einstellung der Büromöbel erfolgt, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Führungskräfte oder des Office Managements.

Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung für Büroarbeitsplätze erstellt?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das verlangte Mittel, um Risiken für die Gesundheit der Mitarbeiter zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, diese Beurteilung für alle Arbeitsplätze durchzuführen, zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.

  1. Arbeitsbereiche festlegen: Einteilung des Büros in sinnvolle Einheiten, zum Beispiel Einzelbüros, Open Space, Besprechungsräume.
  2. Gefährdungen ermitteln: Erfassung aller physischen und psychischen Belastungen.
  3. Gefährdungen beurteilen: Bewertung des Risikos (Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens).
  4. Schutzmaßnahmen festlegen: Auswahl geeigneter Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (Technisch vor Organisatorisch vor Personell).
  5. Maßnahmen umsetzen: Realisierung der geplanten Verbesserungen.
  6. Wirksamkeit prüfen: Kontrolle, ob die Maßnahmen das Risiko tatsächlich gesenkt haben.
  7. Dokumentieren und fortschreiben: Rechtssichere Dokumentation der Ergebnisse und Anpassung bei Veränderungen (z. B. neue Büromöbel oder Software).

Berücksichtigung psychischer Belastungen im Büro

Seit 2013 schreibt das Arbeitsschutzgesetz explizit vor, dass auch die psychische Gefährdungsbeurteilung Teil des Prozesses sein muss. Im Büro stehen hier Faktoren wie Arbeitsverdichtung, ständige Erreichbarkeit, fehlende Erholungsphasen oder unzureichende Arbeitsorganisation im Mittelpunkt der Betrachtung. Ziel ist die Prävention von stressbedingten Erkrankungen und Burnout.

Besonderheit: Gefährdungsbeurteilung bei hybrider Arbeit (Büro/Homeoffice)

Durch den Wechsel zwischen Büro und Homeoffice muss die Beurteilung über die Zeit im Büro hinausgehen. Der Arbeitgeber muss auch Gefährdungen für das Arbeiten zuhause und von unterwegs betrachten. Da er im privaten Raum seiner Mitarbeiter kein direktes Kontrollrecht hat, erfolgt dies über Selbstauskunftsbögen und Unterweisungen zur ergonomischen Gestaltung des Heimarbeitsplatzes.

Welche ergonomischen Anforderungen müssen Büroarbeitsplätze erfüllen?

Die Ergonomie am Arbeitsplatz zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen an die körperlichen Eigenschaften des Menschen anzupassen. Übergeordnet sollen Fehlbelastungen und chronischen Erkrankungen des Bewegungsapparats vorgebeugt werden.

Die DGUV Information 215-410 sowie die Normen DIN EN 527-1 (Schreibtische) und DIN EN 1335 (Bürostühle) definieren hierfür exakte Mindestanforderungen.

Der ergonomische Bürostuhl

Ein geeigneter Stuhl muss dynamisches Sitzen ermöglichen und individuell einstellbar sein:

  • Sitzhöhe: Die Oberschenkel sollten leicht abfallen, die Füße vollflächig auf dem Boden stehen (Winkel im Knie ca. 90° oder etwas mehr).
  • Rückenlehne: Sie muss eine Lordosenstütze besitzen, die die natürliche Krümmung der Wirbelsäule im Lendenbereich unterstützt.
  • Dynamik: Die Lehne sollte beweglich sein (Synchronmechanik), um den Wechsel zwischen Vor- und Zurücklehnen zu fördern.

Der Arbeitstisch im Büro

Der Schreibtisch muss ausreichend Platz für die Arbeitsmittel sowie die richtige Arbeitshöhe bieten:

  • Maße: Die Standardfläche beträgt 160 x 80 cm. Eine Tiefe von mindestens 80 cm ist notwendig, um den Sehabstand zum Monitor einzuhalten.
  • Höhe: Bei festen Tischen liegt das Standardmaß bei 74 cm (± 2 cm). Ideal sind jedoch höhenverstellbare Sitz-Steh-Tische (Wechsel zwischen 65 cm und 125 cm), um die Herz-Kreislauf-Belastung zu senken.
  • Oberfläche: Sie muss reflexionsarm und matt sein, um Blendungen durch Lichtquellen zu vermeiden.

Monitor und Eingabegeräte für das Büro

Die Platzierung der Technik wirkt sich auf die Belastung von Nacken und Augen aus:

  • Sehabstand: Je nach Monitorgröße sollte dieser zwischen 50 cm und 70 cm liegen.
  • Blickwinkel: Die oberste Zeile auf dem Bildschirm sollte sich deutlich unterhalb der Augenhöhe befinden, sodass der Blick leicht nach unten geneigt ist.
  • Anordnung: Der Monitor muss frontal vor dem Nutzer stehen (keine verdrehte Körperhaltung). Tastatur und Maus sollten so platziert sein, dass die Unterarme entspannt auf dem Tisch aufliegen können.

Licht, Lärm und Klima im Büro

  • Beleuchtung: Für Büroarbeit ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 500 Lux vorgeschrieben. Tageslicht ist zu bevorzugen, wobei Blendungen durch Jalousien vermieden werden müssen.
  • Lärm: Der Schalldruckpegel sollte bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A) nicht überschreiten.
  • Raumklima: Die empfohlene Raumtemperatur liegt zwischen 20 °C und 22 °C. Die relative Luftfeuchtigkeit sollte zwischen 40 % und 60 % betragen.

Wie viele Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte brauche ich für das Büro?

Die Anzahl der zu benennenden Personen im Arbeitsschutz ist gesetzlich festgeschrieben und richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb anwesenden Versicherten gemäß DGUV Vorschrift 1.

  • Ersthelfer: In Büros mit bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern muss ein Ersthelfer eingesetzt werden. Ab 21 Mitarbeitern müssen mindestens 5 % der Belegschaft als Ersthelfer ausgebildet sein.
  • Sicherheitsbeauftragte (SiBe): Ab einer Betriebsgröße von 20 Beschäftigten ist die Bestellung mindestens eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtend. Er unterstützt den Arbeitgeber ehrenamtlich bei der Unfallverhütung.
  • Brandschutzhelfer: Hier gilt ebenfalls eine Quote von in der Regel 5 % der Beschäftigten. Hier findest du alle Details zur Ausbildung und Ausstattung für den Brandschutz im Büro.

Wichtig für die Planung: Der Arbeitgeber muss durch Urlaubs- und Krankheitsphasen sowie Hybrid-Work-Modelle sicherstellen, dass die erforderliche Anzahl an Helfern zu jeder Zeit physisch im Büro präsent ist.

Wie wird die Arbeitssicherheit im Büro bei Desk Sharing und Hybrid Work umgesetzt?

Die Einführung von Arbeitsmodellen wie Desk Sharing und Hybrid Work verändert die Anforderungen an den Arbeitsschutz grundlegend. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auch bei täglichem Nutzerwechsel und im Homeoffice erreicht werden.

  • Ergonomie: Da jeder Mitarbeiter andere körperliche Voraussetzungen mitbringt, müssen geteilte Arbeitsplätze (Shared Desks) verschiedentlich nutzbar und einfach anpassbar sein.
  • Flächennutzung und Kapazitäten: In Open-Space-Konzepten besteht die Gefahr der Überbelegung, was die Lärmbelastung erhöht und Fluchtwegkonzepte untergraben kann.
  • Psychische Belastung: Die Ungewissheit, morgens keinen adäquaten Arbeitsplatz zu finden („Desk Hunting“), erzeugt zusätzlichen Stress und mindert die Konzentration.
  • Hygiene: Häufige Nutzerwechsel erfordern Hygieneregeln und angepasste Reinigungszyklen.

Wie hilft Buchungssoftware bei der Arbeitssicherheit und Gesundheit im Büro?

PULT ist unsere Software für Arbeitsplatz- und Raumbuchung sowie automatisierte Anwesenheitserkennung. Sie dient vielen Arbeitgebern als Plattform, um deren Fürsorgepflicht sicherzustellen. Die Software enthält Funktionen für Ergonomie, Notfallmanagement und Gesundheitsschutz:

  • Equipment-Filter: Beschäftigte können gezielt nach Plätzen mit höhenverstellbaren Tischen (Sitz-Steh-Tischen), ergonomischen Stühlen oder speziellen Monitoren suchen.
  • Feste Zuweisungen bei Bedarf: Für Mitarbeiter mit besonderen medizinischen bzw. körperlichen Anforderungen ermöglicht PULT die dauerhafte Reservierung fester Plätze als Ausnahme vom Desk Sharing.
  • Emergency Export: Per Knopfdruck generieren Administratoren eine Liste aller tatsächlich anwesenden Personen. Dank WLAN-Erkennung (PULT Presence) werden auch „No-Shows“ oder spontane Besucher präzise erfasst.
  • Kapazitätskontrolle: Die Software verhindert automatisch die Überbelegung von Zonen. So werden Brandschutzauflagen und Fluchtwegkapazitäten technisch mitgedacht.
  • AI Health & Safety Agent: Unser KI-Agent unterstützt dabei, Arbeitsschutzvorschriften in Aufgaben umzuwandeln und Compliance-Dokumente für Audits mit realen Präsenzdaten vorauszufüllen.
  • Lärm- und Akustikmanagement: Durch die klare Zonierung in Ruhe- und Teamzonen sowie die Buchbarkeit von Telefonboxen wird akustischer Stress reduziert.
  • Psychische Entlastung: Die Garantie eines fest reservierten Platzes eliminiert den Stress der morgendlichen Suche und sorgt für einen ruhigen Start in den Arbeitstag.
Tipp: Mehr zur automatischen Anwesenheitserkennung per WLAN erfährst du bei PULT Presence.

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