Das ist mobiles Arbeiten | Für Unternehmen

Mobiles Arbeiten bietet Flexibilität und steigert Produktivität sowie Work Life Balance. Teams können mit der passenden Ausstattung zuhause, im Café oder im Ausland arbeiten.

Mobiles Arbeiten: Definition, Unterschiede zum Home Office und Rechtliches

58 % aller deutschen Firmen erlauben inzwischen mobiles Arbeiten, sei es aus dem Büro, im Home Office, unterwegs oder sogar im Ausland. In diesem Artikel erfährst du, wie mobiles Arbeiten heute rechtlich, technisch und praktisch funktioniert.

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Was ist mobiles Arbeiten?

Unter mobilem Arbeiten versteht man die Möglichkeit, Arbeitsleistungen ortsunabhängig zu erbringen, meist mithilfe von Laptop, Smartphone und Internetverbindung. Das mobile Arbeiten kann die Anwesenheit im Unternehmen ganz oder teilweise ersetzen.

Im Gegensatz zur klassischen Büroarbeit gibt es nicht zwingend einen festen Arbeitsplatz in der Firma. Oft teilen sich bei Hybridmodellen mehrere Mitarbeiter zeitversetzt einen Schreibtisch im Büro, da sie ansonsten mobil von außerhalb arbeiten.

Tipp: Hier erfährst du, wie das Teilen von Arbeitsplätzen mit Desk Sharing funktioniert.

Beim mobilen Arbeiten ist in der Regel kein bestimmter Arbeitsort vorgeschrieben. Vorausgesetzt wird nur, dass die Verbindung zum Betrieb besteht, die Erreichbarkeit sichergestellt ist und die übertragenen Aufgaben erledigt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Home Office und mobilem Arbeiten?

Vom Begriff Home Office wird mobiles Arbeiten insofern abgegrenzt, als Home Office allgemein das Arbeiten von zu Hause meint. Tatsächlich handelt es sich beim Home Office um einen Spezialfall der Telearbeit.

Telearbeit ist in Deutschland formal definiert (§ 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung) als ein fest vom Arbeitgeber eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten. Dafür wird ein fester Arbeitsort (meist das eigene Zuhause) vertraglich vereinbart und vom Arbeitgeber mit Büromöbeln und Technik ausgestattet.

Telearbeit/Home Office unterliegt den strengen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und des Arbeitsschutzes, zum Beispiel müssen ergonomische Möbel gestellt und eine Gefährdungsbeurteilung des heimischen Arbeitsplatzes durchgeführt werden.

Mobiles Arbeiten hingegen ist nicht durch die ArbStättV geregelt. Es findet überwiegend außerhalb fester Arbeitsräume statt, an wechselnden Orten, und es gibt keine gesetzliche Definition dafür.

Kurz gesagt: Home Office (Telearbeit) bedeutet Arbeiten an einem klar definierten Ort (dem häuslichen Büro) mit entsprechender Ausstattung durch den Arbeitgeber, wohingegen mobiles Arbeiten die freie Ortswahl bietet. 

Wichtig: Auch wenn beim mobilen Arbeiten keine festen Bürovorschriften für den Arbeitsplatz gelten, bleiben die allgemeinen Arbeitsgesetze voll anwendbar. Dazu zählen etwa das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und dem Verbot der Sonntagsarbeit. Ebenso gilt das Arbeitsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und muss auch bei mobiler Arbeit die Gesundheit seiner Beschäftigten schützen.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für mobiles Arbeiten?

Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten (oder Home Office) gibt es in Deutschland derzeit nicht. Das heißt, Arbeitnehmer können zwar den Wunsch äußern, von zu Hause oder von anderen Orten zu arbeiten, aber der Arbeitgeber entscheidet freiwillig, ob er dies ermöglicht.

Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf mobile Arbeit auch ohne Begründung formlos ablehnen. In der Praxis ermöglichen jedoch viele Unternehmen Home Office-Regelungen sowie die mobile Arbeit, um attraktiver für Fachkräfte zu sein und die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu steigern. 

Mobiles Arbeiten im Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag der letzten Bundesregierung (20. Legislaturperiode, 2021–2025) wurde vereinbart, einen „Erörterungsanspruch“ für mobiles Arbeiten einzuführen. Demnach sollten Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten einen Anspruch auf Verhandlung über Home Office/mobiles Arbeiten erhalten.

Der Arbeitgeber dürfte einen Wunsch dann nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen und willkürliche Ablehnungen wären unzulässig. Ein konkretes Gesetz hierzu gibt es Stand Juli 2025 allerdings noch immer nicht.

Daher gilt weiterhin: Was nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist, bleibt Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weder Arbeitgeber müssen ihren Leuten Home Office gewähren, noch können Arbeitnehmer einseitig darauf bestehen. Umgekehrt gilt aber auch: Ohne entsprechende Vereinbarung kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht einfach zum Home Office zwingen. Beide Seiten müssen zustimmen.

Welche Arbeitszeiten gelten für mobiles Arbeiten?

Bei mobiler Arbeit müssen die gesetzlichen Arbeitszeiten eingehalten werden. Es gilt:

  • Maximal 8 Stunden pro Werktag (in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden)
  • Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
  • Überstunden und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind nur in engen Grenzen erlaubt
  • Eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit darf der Arbeitgeber nicht verlangen

Praktisch stellt insbesondere die Zeiterfassung eine Herausforderung dar: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung bereitzustellen, das auch bei mobiler Arbeit funktioniert. In der Regel kommen hier eine Zeiterfassungssoftware oder Vertrauensarbeitszeit mit eigenständiger Erfassung zum Einsatz. Wichtig ist, dass Überstunden und Pausen nachvollziehbar dokumentiert werden, auch aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Unfall- und Versicherungsschutz beim mobilen Arbeiten

Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für mobiles Arbeiten und Home Office. Arbeitsunfälle im Home Office oder auf dem Weg im Rahmen der mobilen Arbeit sind nun grundsätzlich genauso versichert wie im Betrieb.

Das bedeutet: Verletzt sich jemand während der Arbeit zu Hause oder auf dem direkten Weg zum Kindergarten, um sein Kind vor Arbeitsbeginn abzugeben, greift die gesetzliche Unfallversicherung genauso, als wäre die Person im Büro.

Nicht versichert sind allerdings rein private Tätigkeiten während der Arbeitszeit (z.B. ein Unfall beim Putzen in der Arbeitspause). Insgesamt wurde durch die Neuregelung die Absicherung für Home Office deutlich verbessert.

Arbeitsschutz beim mobilen Arbeiten

Die Arbeitsschutzregeln gelten auch zu Hause und an weiteren Arbeitsorten. Zwar findet die Arbeitsstättenverordnung bei mobiler Arbeit keine Anwendung, jedoch muss der Arbeitgeber Gefährdungen beurteilen und seine Mitarbeiter auch im Home Office über ergonomisches und gesundes Arbeiten unterweisen.

Tatsächlich wird dies oft per Fragebogen und Selbstverpflichtung der Mitarbeiter gelöst, da Arbeitgeber nicht ohne Weiteres private Wohnungen inspizieren dürfen und das auch nicht praxistauglich wäre.

Wer ist für den Datenschutz beim mobilen Arbeiten verantwortlich?

Bei mobiler Arbeit bleiben Arbeitgeber für den Datenschutz und die IT-Sicherheit verantwortlich. Firmen müssen also dafür sorgen, dass bei mobiler Arbeit keine unbefugten Dritten auf Unternehmensdaten zugreifen können.

Das erfolgt durch sichere Passwörter, verschlüsselte Verbindungen (VPN) und Geräte mit Fingerabdrucksensor oder Gesichtserkennung. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult sein, denn die tägliche Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes liegt bei den Angestellten.

Was gilt für mobiles Arbeiten im öffentlichen Dienst?

Im öffentlichen Dienst gibt es spezielle Regelungen zugunsten mobiler Arbeit. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) müssen Dienststellen Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben mobiles Arbeiten ermöglichen, soweit dienstlich möglich.

Das heißt, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die etwa Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, haben einen bevorzugten Anspruch auf Home Office/mobiles Arbeiten, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen. 

Allgemein holen viele Behörden das Thema nach: Zahlreiche Dienstvereinbarungen in Bundes- und Landesbehörden regeln inzwischen Home Office-Möglichkeiten. Beispielsweise erlauben manche Ämter bis zu 4 Tage pro Woche mobiles Arbeiten, solange die Arbeitsabläufe es zulassen (hier gibt es Unterschiede je nach Behörde).

Welche Ausstattung braucht man für mobiles Arbeiten?

Grundvoraussetzung für mobiles Arbeiten ist ein funktionsfähiges mobiles Büro, das in der Regel aus Laptop/Computer, Internetzugang und Telefon (bzw. Smartphone) besteht. Zusätzlich kommen Headsets und ggf. ein tragbarer WLAN-Router zum Einsatz, je nachdem, von wo gearbeitet wird.

Wer stellt die Arbeitsmittel beim mobilen Arbeiten?

Arbeitgeber sind grundsätzlich dafür verantwortlich, die nötigen Arbeitsmittel bereitzustellen. In klassischen Home Office-Vereinbarungen statten viele Unternehmen ihre Mitarbeiter daher mit einem Notebook, Bildschirm, Tastatur/Maus und teils auch Bürostuhl aus. Beim mobilen Arbeiten sollte der Arbeitgeber zumindest die IT-Geräte stellen oder finanzielle Zuschüsse leisten.

Einige Firmen setzen auf das Prinzip „Bring Your Own Device (BYOD)“, bei dem Beschäftigte ihre privaten Geräte nutzen. Hier ist jedoch ein angemessener Ausgleich (etwa Kostenerstattung) erforderlich, und es müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (z.B. getrennte geschäftliche Profile auf dem privaten Gerät), damit Datenschutz und Unternehmensdaten geschützt bleiben.

Internetverbindung und Softwarezugang

Eine schnelle und stabile Internetverbindung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für mobiles Arbeiten, um Video-Calls und Cloud-Zugriffe auf Daten und Software zuverlässig handhaben zu können.

Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter hier, indem sie etwa die Internetkosten anteilig übernehmen oder Firmen-Datenkarten bereitstellen. Rechtlich ist das nicht einheitlich geregelt, es empfiehlt sich, solche Fragen in einer Betriebs- oder Remotearbeit-Vereinbarung festzuhalten.

Softwareseitig sollten mobile Mitarbeiter Zugriff auf alle wichtigen Anwendungen haben. Cloud-Dienste und Software für die Kommunikation und Zusammenarbeit (z.B. Teams, Slack, VPN-Zugriff aufs Firmennetz) sind typische Werkzeuge, um von überall aus gemeinsam zu arbeiten.

Tipp: Damit die Rückkehrer aus dem mobilen Arbeiten im Büro verlässlich einen freien Schreibtisch vorfinden, sollten sie diesen zuvor in einer Software buchen.

Gilt die Home Office-Pauschale auch für mobiles Arbeiten?

Die Home Office-Pauschale gilt ausschließlich für Tage, an denen du überwiegend in deiner häuslichen Wohnung gearbeitet hast, also für echte Home‑Office‑Tage.

  • Seit dem Steuerjahr 2023 kannst du 6 € pro Tag, maximal 210 Tage im Jahr (max. 1.260 €), steuerlich geltend machen – wenn du überwiegend von zu Hause arbeitest. 
  • Die Pauschale gilt nur an Tagen, an denen die betriebliche Tätigkeit überwiegend im Home Office erfolgt ist, nicht, wenn du hauptsächlich mobil unterwegs bist. 
  • Das ist nicht absetzbar: Tage, an denen du unterwegs arbeitest (z. B. im Café, Kundenbesuche, mobile Arbeit ohne Home Office) zählen nicht zur Home Office-Pauschale und sind daher steuerlich nicht absetzbar.

Mobiles Arbeiten im Ausland und Workation

Ein Sonderfall des mobilen Arbeitens ist das Arbeiten aus dem Ausland, sei es für längere Zeit oder im Rahmen einer sogenannten Workation. Workation setzt sich aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) zusammen. Gemeint ist, dass Arbeitnehmer ihren Beruf zeitweise von einem Urlaubsort oder aus dem Ausland ausüben, ohne dabei Urlaubstage zu nehmen.

Beispiel für mobiles Arbeiten im Ausland:
Eine Angestellte verbringt ihren Urlaub zwei Wochen auf Mallorca und bleibt danach noch eine weitere Woche vor Ort, um von dort aus normal weiterzuarbeiten, bevor sie zurückkehrt. 

Wie viele Tage dürfen deutsche Arbeitnehmer maximal mobil im Ausland arbeiten?

Steuerlich gilt für mobiles Arbeiten im Ausland eine klar definierte Grenze: Wer sich mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitjahres in einem anderen Staat aufhält und dort arbeitet, kann nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen dort steuerpflichtig werden. Diese Grenze ist international anerkannt und stellt eine rechtlich verbindliche Schwelle dar.

Auch bei der Sozialversicherung ist Vorsicht geboten: Innerhalb der EU gilt die sogenannte A1-Bescheinigung. Sie stellt sicher, dass Arbeitnehmer bei einer befristeten Entsendung (maximal 24 Monate) weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben. Arbeitgeber müssen diese Bescheinigung beantragen und die Einhaltung sicherstellen.

Außerhalb der EU gelten zusätzlich nationale Regelungen: Hier können unter anderem Arbeitsvisa oder Aufenthaltstitel erforderlich sein, wenn Arbeitnehmer längerfristig vor Ort tätig sein wollen. Daher begrenzen viele Unternehmen Workation-Zeiträume auf maximal 30 bis 90 Tage pro Jahr, um steuerlichen, arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Problemen weiträumig aus dem Weg zu gehen.

In welchen Branchen und Berufen kommt mobiles Arbeiten vor?

Mobiles Arbeiten ist vor allem in Berufen verbreitet, in denen die Arbeit wissensbasiert, digital oder ortsunabhängig organisiert werden kann. Typische Branchen für mobiles Arbeiten:

  • IT und Softwareentwicklung
  • Medien, Grafik und Design
  • Marketing und Kommunikation
  • Beratung und Consulting
  • Finanz- und Bankensektor
  • Administrative Bürotätigkeiten
  • Forschung und Bildung (z. B. E-Learning, Hochschulen)
  • Kundenservice (z. B. via Chat, E-Mail, Telefon)
  • Vertrieb und Außendienst

In diesen Bereichen ist oft lediglich ein Computer mit Internetanschluss notwendig, weshalb der Arbeitsort zweitrangig ist.

Abschluss: Mobiles Arbeiten richtig nutzen

Mobiles Arbeiten hat sich von einer Ausnahmeregelung zum festen Bestandteil moderner Arbeit entwickelt. Für Arbeitnehmer bietet es enorme Vorteile: Sie können Arbeitszeit und -ort selbst wählen und einteilen, Berufs- und Privatleben besser vereinbaren und sparen Zeit sowie Kosten für den Arbeitsweg.

Vorteile sind die höhere Produktivität und Zufriedenheit, wenn Angestellte an selbst gewählten Orten und zu selbst gewählten Zeiten arbeiten können. Parallel dazu erfordert mobiles Arbeiten jedoch auch viel Selbstdisziplin und Abgrenzung, um nicht in Dauerarbeit abzugleiten oder sich zu Hause ablenken zu lassen.

Für Arbeitgeber ergeben sich ebenfalls Chancen: Motivierte, ausgeglichene Mitarbeiter, weniger Ausfall durch Pendelstress und Einsparungen bei Büroflächen. Unternehmen können zudem auf einen größeren Talentpool zugreifen, wenn sie ortsunabhängiges Arbeiten anbieten, insbesondere Fachkräfte aus weiter entfernten Regionen kommen so als Angestellte in Betracht.

Den Koordinationsaufwand für mobiles Arbeiten können sich Unternehmen inzwischen von Software erleichtern lassen. Hierüber wird sichtbar, welcher Kollege von wo arbeitet. Da mobiles Arbeiten und Home Office die Auslastung im Büro reduzieren, rücken auch die Zahlen der Büroauslastung in die Aufmerksamkeit: Wenn vermehrt von unterwegs aus gearbeitet wird, reichen dann deutlich weniger Schreibtische im Büro?

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Mobiles Arbeiten – Häufige Fragen und Antworten

Die wichtigsten Fakten kurz zusammengefasst:

Mobiles Arbeiten umfasst Homeoffice, Arbeiten unterwegs oder im Ausland und ist in vielen Branchen fest etabliert. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, aber Unternehmensregelungen und ein Recht auf Diskussion der Option existieren oft. Arbeitszeiten, Datenschutz und Versicherungsanforderungen gelten auch beim Arbeiten aus der Ferne, mit zusätzlichen Regeln für die Arbeit im Ausland. Arbeitgeber müssen die notwendige Technologie bereitstellen oder subventionieren, und Arbeitnehmer können in einigen Fällen Kosten steuerlich absetzen. Erfolgreiches mobiles Arbeiten basiert auf klaren Vereinbarungen, Vertrauen und guter Kommunikation.

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FAQ

Haben Sie Fragen?

Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten?

Homeoffice bedeutet, von einem festen Arbeitsplatz zu Hause aus zu arbeiten. Mobiles Arbeiten ist breiter definiert, es kann überall stattfinden: zu Hause, in einem Café, beim Kunden oder im Ausland.

Wie viele Tage dürfen Sie von zu Hause aus arbeiten?

Es gibt keine gesetzlichen Obergrenzen, und grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, vollständig remote zu arbeiten.

Muss mobiles Arbeiten im Arbeitsvertrag geregelt werden?

Es ist nicht zwingend erforderlich, aber sehr empfehlenswert. Eine klare Regelung schützt beide Seiten, wenn es um Fragen zu Arbeitszeiten, Verfügbarkeit, Technologie oder Versicherung geht.

Kann mein Chef mobiles Arbeiten verbieten?

Ja, es sei denn, es gibt eine gegenteilige Vereinbarung (z.B. im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag). Derzeit gibt es in Deutschland kein allgemeines Recht auf mobiles Arbeiten.

Welche Arbeitszeiten gelten für mobiles Arbeiten?

Die gleichen gesetzlichen Anforderungen gelten wie im Büro, z.B. maximal 10 Stunden pro Tag und 11 Stunden Ruhe. Die Pausenregelungen und Dokumentationsanforderungen bleiben ebenfalls bestehen.

Über den Autor

Isolde Van der Knaap

Hybrid Work-Enthusiast und Account Executive

Bei PULT gestalten wir die Zukunft des hybriden Arbeitsplatzes für Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Ich konzentriere mich auf KMU und mittelständische Kunden in Europa und arbeite an allem, von Customer Discovery bis Onboarding. Ich bin sehr begeistert von New Work und bin 2024 nach Hamburg gezogen, obwohl ich ursprünglich aus Frankreich komme.

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Was hat der Betriebsrat beim Desk Sharing zu sagen?

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kennt mehrere Mitbestimmungstatbestände, die je nach konkreter Ausgestaltung des Konzepts beim Desk Sharing greifen können. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert einstweilige Verfügungen und erhebliche Projektverzögerungen.

Was hat der Betriebsrat beim Desk Sharing zu sagen?

Wer Desk Sharing im Unternehmen einführen will, sieht sich schnell einer wichtigen Frage gegenüber: Muss der Betriebsrat beteiligt werden, und wenn ja, in welchem Umfang? Eine pauschale Antwort gibt es nicht

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kennt mehrere Mitbestimmungstatbestände, die je nach konkreter Ausgestaltung des Konzepts beim Desk Sharing greifen können. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert einstweilige Verfügungen und erhebliche Projektverzögerungen.

Was der Betriebsrat beim Desk Sharing zu sagen hat: Das Wichtigste in Kürze

  • Das Desk-Sharing-Konzept als solches ist mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber darf es im Rahmen seines Direktionsrechts einführen. Die konkrete Ausgestaltung ist es fast nie.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift, sobald Regelungen das Ordnungsverhalten der Mitarbeitenden betreffen.
  • § 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat bereits in der Planungsphase frühzeitig und umfassend zu informieren.
  • Eine Betriebsvereinbarung ist beim Desk Sharing der rechtssicherste Weg.

Was regelt das Betriebsverfassungsgesetz bei Desk Sharing?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Desk Sharing anordnen. Die genaue Ausgestaltung ist aber fast immer mitbestimmungspflichtig. Das gilt vor allem dann, wenn Regeln zur Arbeitsplatznutzung, digitale Buchungstools, der Gesundheitsschutz oder Änderungen der Arbeitsumgebung betroffen sind.

Das BetrVG kennt mehrere Paragrafen, die bei Desk Sharing relevant sein können:

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung im Betrieb: Die Trennlinie zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten verläuft fließend. Regelungen, die unmittelbar die Arbeitsleistung abfordern (z.B. täglich einen freien Platz suchen), gelten als Arbeitsverhalten und sind mitbestimmungsfrei. Regelungen zum betrieblichen Zusammenleben, wie der Umgang mit persönlichen Gegenständen oder die Nutzung von Schließfächern, gelten als Ordnungsverhalten und sind mitbestimmungspflichtig.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Technische Überwachungseinrichtungen: Bestimmte Aspekte von Desk Sharing, wie die Nutzung von Buchungs- oder Belegungstools, fallen unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn damit eine Kontrolle der Leistung und des Verhaltens der Mitarbeitenden verbunden ist. Sobald ein Buchungstool Daten über Anwesenheitszeiten oder Nutzungsmuster erhebt, die auf Einzelpersonen rückführbar sind, greift das Mitbestimmungsrecht.

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Gesundheitsschutz: Ergonomie-Anforderungen, Gefährdungsbeurteilungen und Hygieneregelungen für geteilte Arbeitsplätze können diesen Tatbestand erfüllen. Das LAG Baden-Württemberg lehnte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in einem konkreten Fall ab, da die Einführung von Desk Sharing allein nicht zu einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer führe. Eine Gefährdungsbeurteilung müsse das erst feststellen.

§ 90 BetrVG – Informationspflicht: § 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend etwa über geplante Änderungen an Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung zu informieren. Diese Informationspflicht greift bereits in der Planungsphase. Wer den Betriebsrat erst informiert, wenn die Umbaumaßnahmen bereits anlaufen, hat diesen Zeitpunkt verpasst.

§ 111 BetrVG – Betriebsänderung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Einführung von Desk Sharing in der Regel nicht als Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG gewertet. Anders sieht es aus, wenn Desk Sharing Teil einer größeren Umstrukturierung ist.

Was sagt die Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates?

Die Rechtsprechung zum Thema Desk Sharing und Betriebsrat ist alles andere als einheitlich. Dasselbe Konzept wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten gegensätzlich bewertet. Es komme demnach nicht auf das Konzept als Ganzes an, sondern auf die einzelnen Regelungen darin. Drei Entscheidungen zeigen, wo die Gerichte die Grenzlinien ziehen.

Arbeitsgericht Frankfurt/Main: Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main gab dem Antrag eines Betriebsrats statt, der die Unterlassung der Einführung von Desk Sharing verlangte. Das Gericht sah mehrere Mitbestimmungstatbestände als berührt an. Die einseitige Einführung dieses Arbeitssystems durch den Arbeitgeber sei deshalb unzulässig gewesen. Der Betriebsrat konnte die weitere Umsetzung schließlich per einstweiliger Verfügung stoppen.

LAG Düsseldorf (Az. 3 TaBVGa 6/17): Das LAG Düsseldorf entschied in einem anderen Fall, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hatte, weil das konkrete Konzept keine mitbestimmungspflichtigen Regelungen enthielt. Die Frage, wo genau die Trennlinie zwischen mitbestimmungsfreier Konkretisierung der Arbeitspflicht und mitbestimmtem Ordnungsverhalten liegt, ist dennoch auch nach dieser Entscheidung weitgehend ungeklärt. Eine grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt bisher.

LAG Baden-Württemberg (Az. 21 TaBV 7/24, August 2024): Weder die Entscheidung, Desk Sharing einzuführen, noch eine begleitende Clean-Desk-Policy als solche unterliegen nach diesem Urteil der Mitbestimmung des Betriebsrats. Beides betreffe das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten. Allerdings können Regelungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betreffen. Auch die Regelung der Nutzung bestimmter Betriebsflächen zu Pausen- und Arbeitszwecken kann mitbestimmungspflichtig sein.

Für die Praxis bedeutet das, dass nicht das Konzept als Ganzes, sondern jede einzelne Regelung darin auf Mitbestimmungspflicht geprüft werden muss. Wer pauschalisiert, liegt fast immer falsch.

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Was muss in der Betriebsvereinbarung zum Desk Sharing stehen?

Eine Betriebsvereinbarung ist in der Praxis der zuverlässigste Weg, um das Projekt rechtssicher umzusetzen. Das gilt ganz unabhängig davon, ob im Einzelfall ein echtes Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht.

Damit Desk Sharing und Arbeitsrecht vereinbar werden, muss eine rechtssichere Betriebsvereinbarung diese Kernpunkte regeln:

  1. Geltungsbereich: Welche Standorte, Abteilungen und Beschäftigtengruppen fallen unter die Vereinbarung? Gilt sie standortübergreifend, ist in der Regel der Gesamtbetriebsrat zuständig.
  2. Buchungsregeln: Wie wird ein Arbeitsplatz reserviert? Per App, Terminal oder spontan? Welche Vorlaufzeiten gelten, welche Stornierungsfristen?
  3. Clean-Desk-Policy: Welche persönlichen Gegenstände dürfen mitgebracht werden, wie werden sie aufbewahrt, wer stellt Schließfächer oder Rollcontainer bereit?
  4. Datenschutz und Buchungssystem: Digitale Buchungssysteme können unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen, wenn sie Daten über Buchungszeiten, Anwesenheitsdauer oder individuelle Nutzungsmuster erfassen. Die Vereinbarung muss festlegen, welche Daten erhoben werden, wie lange diese gespeichert werden und wer darauf zugriffsberechtigt ist. Tools wie PULT umgehen diese Streitfrage von vornherein: Auswertungen erfolgen ausschließlich aggregiert auf Teamebene, ohne Rückschlüsse auf Einzelpersonen und erfüllen damit die Anforderungen, die Betriebsräte bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG typischerweise stellen.
  5. Ergonomie und Gesundheitsschutz: Vorgaben zur Ausstattung geteilter Plätze (Bildschirm, Tastatur, Stuhl), zur Reinigung und zu besonderen Bedürfnissen einzelner Beschäftigter.
  6. Sonderregelungen: Schwangere, Mitarbeitende mit Behinderung oder bestimmten Tätigkeitsprofilen können Anspruch auf einen festen Platz und besondere Desk-Sharing-Regeln haben.
  7. Kontrollmechanismen: Wie werden Buchungsdaten ausgewertet? Nur aggregiert auf Teamebene oder auch auf Einzelpersonenebene? Letzteres ist in der Regel mitbestimmungspflichtig und datenschutzrechtlich heikel.

Wie wird der Betriebsrat in Desk Sharing am besten eingebunden?

Immer wieder begehen Führungskräfte den Fehler, dass sie den Betriebsrat erst über die Einführung von Desk Sharing informieren, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist. Das ist taktisch unklug und verletzt in vielen Fällen § 90 BetrVG.

Sobald intern die Idee entsteht, Desk Sharing einzuführen, beginnt die Informationspflicht. Der Betriebsrat erhält Planungsunterlagen, Flächenkonzepte und Zeitpläne. Im nächsten Schritt wird das Konzept gemeinsam auf mitbestimmungspflichtige Regelungen geprüft: Welche Bereiche berühren § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 oder 7 BetrVG? Diese Prüfung verhindert, dass einzelne Regelungen später zum Stolperstein werden.

Sind mitbestimmungspflichtige Bereiche identifiziert, beginnen die formellen Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle. Dieses Verfahren kann Projekte um Monate verzögern. Nach Abschluss der Vereinbarung beginnt die Umsetzung. Eine Evaluationsklausel legt zudem fest, wann und wie die Betriebsparteien das Konzept gemeinsam überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Wer frühzeitig transparent kommuniziert und eine saubere Betriebsvereinbarung abschließt, hat die meisten Konflikte bereits vermieden, bevor sie entstehen. Für das Buchungssystem gilt dasselbe Prinzip.

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Hybrides Arbeiten

Arbeitsmodelle 2026 » Überblick & Vergleich

Mit dem passenden modernen Arbeitsmodell kannst du dein Team so aufstellen, dass du unnötige Kosten vermeidest und deine Mitarbeitenden rundum zufrieden bleiben.

Arbeitsmodelle im Überblick: Welches passt zu deinem Team?

Arbeitsmodelle beschreiben, wie, wann und wo Mitarbeitende ihre Arbeit erbringen. Vollzeit und Teilzeit? Schnee von gestern. 2026 prägen Hybrid, Remote, Gleitzeit, Vier-Tage-Woche und Jobsharing den deutschen Arbeitsmarkt. 

Wer das falsche Modell wählt, schafft sich schnell unnötige Probleme wie überhöhte Bürokosten und unzufriedene Mitarbeitende an den Hals. Deshalb erklären wir dir in diesem Artikel die wichtigsten Modelle, zeigen Vor- und Nachteile und ordnen ein, welche rechtlichen Veränderungen in diesem Jahr besonders relevant sind.

Arbeitsmodelle: Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsmodelle definieren Umfang (Vollzeit, Teilzeit), Zeit (Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Vier-Tage-Woche) und Ort (Büro, Homeoffice, Hybrid, Remote) der Arbeit.
  • Hybrides Arbeiten ist 2026 das verbreitetste Modell in deutschen Betrieben. Rund 60 Prozent der Bürobeschäftigten arbeiten mindestens einen Tag pro Woche aus dem Homeoffice.
  • Seit 2022 sind Arbeitgeber in Deutschland unabhängig vom gewählten Arbeitsmodell zur systematischen Zeiterfassung verpflichtet.
  • Das Entgelttransparenzgesetz wurde 2026 verschärft und gilt nun bereits ab 100 Mitarbeitenden, mit direkten Folgen für Teilzeit- und Jobsharing-Modelle.

Was sind Arbeitsmodelle?

Ein Arbeitsmodell legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen ein Beschäftigter seine Arbeitsleistung erbringt. Es bestimmt drei Dimensionen:

  • Zeitlicher Umfang: Wie viele Stunden pro Woche arbeitet jemand? Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig?
  • Zeitliche Verteilung: Wann wird gearbeitet? Feste Arbeitszeiten, Gleitzeit, Schichtbetrieb oder Vertrauensarbeitszeit?
  • Arbeitsort: Wo wird gearbeitet? Im Büro, im Homeoffice, hybrid oder vollständig remote?

Diese drei Dimensionen lassen sich kombinieren. Eine Vollzeitkraft kann in Gleitzeit und hybrid arbeiten. Eine Teilzeitkraft kann in fester Schicht ausschließlich im Büro tätig sein. Aus den Kombinationen entstehen die Modelle, die wir in diesem Artikel betrachten.

Die wichtigsten Arbeitsmodelle nach Arbeitszeit

Der Stundenumfang ist die Basis jedes Arbeitsvertrags. Diese vier Modelle decken über 95 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland ab.

Vollzeit

Vollzeit umfasst in Deutschland in der Regel 35 bis 40 Stunden pro Woche, abhängig vom Tarifvertrag oder der Branche. Vollzeitstellen bilden weiterhin den Standard, vor allem in Industrie, Handwerk und klassischen Verwaltungsberufen.

  • Vorteile: Volles Gehalt, klare soziale Absicherung, einfacher Karrierepfad. 
  • Nachteile: Geringere Flexibilität für Familie, Weiterbildung oder Nebentätigkeiten.

Teilzeit

Teilzeit liegt unterhalb der vollen Wochenarbeitszeit. Seit 2019 haben Beschäftigte nach dem Brückenteilzeitgesetz Anspruch auf eine zeitlich befristete Reduzierung mit Rückkehrrecht zur Vollzeit.

  • Vorteile: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, mehr Zeit für andere Verpflichtungen. 
  • Nachteile: Geringeres Einkommen, oft langsamere Karriereentwicklung, niedrigere Rentenansprüche.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Minijobs sind seit 2026 auf 603 Euro pro Monat begrenzt. Sie eignen sich für Studierende, Rentner oder als Zweitjobs.

  • Vorteile: Steuer- und sozialabgabenfrei für Arbeitnehmer, flexible Stundenverteilung, einfacher Einstieg in den Arbeitsmarkt.
  • Nachteile: Keine automatische Absicherung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, geringe Rentenansprüche, kein Schutz bei Arbeitslosigkeit.

Viertagewoche

Die Viertagewoche reduziert die Arbeitstage auf vier, oft bei gleichem Gehalt. In Deutschland wurde sie 2024 in mehreren Pilotprojekten getestet. Erste Ergebnisse zeigen höhere Produktivität pro Stunde, aber auch Herausforderungen in Servicebranchen mit festen Öffnungszeiten.

  • Vorteile: Mehr Erholungszeit, geringere Krankenstände, starkes Argument im Recruiting.
  • Nachteile: Schwer umsetzbar in Schicht- und Servicebetrieben, höhere Anforderungen an Prozesseffizienz, mögliche Einbußen bei Erreichbarkeit.

Arbeitsmodelle nach Arbeitszeitverteilung

Während der Stundenumfang den Rahmen setzt, bestimmt die Arbeitszeitverteilung den Alltag. Diese vier Modelle sind in Deutschland am verbreitetsten.

Gleitzeit

Bei Gleitzeit legen Arbeitnehmer Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeit innerhalb eines Rahmens selbst fest. Eine Kernzeit (zum Beispiel 10 bis 15 Uhr) gibt in der Regel vor, wann alle erreichbar sein müssen. Außerhalb dieser Zeit sind Beschäftigte frei in ihrer Einteilung.

  • Vorteile: Bessere Vereinbarkeit mit Arztterminen, Familie oder Pendelzeiten, höhere Mitarbeiterzufriedenheit, geringere Fehlzeiten. 
  • Nachteile: Erfordert zuverlässige Zeiterfassung, erschwert spontane Abstimmungen außerhalb der Kernzeit, Koordination im Team wird komplexer.

Vertrauensarbeitszeit

Hier zählt nur das Ergebnis, nicht die geleistete Stundenzahl. Mitarbeitende organisieren ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich. Wichtig ist, dass auch Vertrauensarbeitszeit nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Zeiterfassung ausgenommen ist. Arbeitgeber müssen dokumentieren, wann gearbeitet wurde, auch wenn die Verteilung dem Mitarbeitenden überlassen bleibt.

  • Vorteile: Hohe Selbstbestimmung, starkes Argument im Recruiting von Fachkräften, Fokus auf Ergebnisse statt Präsenz. 
  • Nachteile: Risiko von unbezahlten Überstunden, schwierig umzusetzen ohne reife Führungskultur, dokumentationspflichtig trotz freier Einteilung.

Schichtarbeit

Schichtmodelle (Früh-, Spät-, Nachtschicht) finden sich primär in der Produktion, der Pflege, der Logistik und im Einzelhandel. Sie erfordern verlässliche Schichtpläne und transparente Kommunikation.

  • Vorteile: Durchgehende Erreichbarkeit des Betriebs, oft Schichtzulagen für Mitarbeitende, klare Trennung zwischen Arbeit und Freizeit. 
  • Nachteile: Gesundheitliche Belastung durch wechselnde Rhythmen (insbesondere Nachtschicht), schwierige Vereinbarkeit mit Familie, höhere Fluktuation in Branchen mit unattraktiven Schichten.

Jobsharing

Beim Jobsharing teilen sich zwei oder mehr Personen eine Vollzeitstelle. Es wird besonders in Führungspositionen immer populärer. Mit dem verschärften Entgelttransparenzgesetz 2026 rücken aber auch hier rechtliche Anforderungen in den Vordergrund, denn beide Jobsharing-Partner müssen für gleichwertige Arbeit gleich vergütet werden und das Unternehmen muss diese Vergleichbarkeit dokumentieren können.

  • Vorteile: Macht Führungspositionen in Teilzeit zugänglich, kombiniert zwei Kompetenzprofile in einer Rolle, erhöht die Ausfallsicherheit bei Krankheit oder Urlaub. 
  • Nachteile: Hoher Abstimmungsaufwand zwischen den Partnern, komplexe Vergütungs- und Dokumentationspflichten, in der Praxis oft Mehraufwand für das Team drumherum.

Arbeitsmodelle nach Arbeitsort

Der Arbeitsort hat sich in den vergangenen Jahren am stärksten verändert. Vier Modelle prägen heute den Alltag deutscher Betriebe.

Büroarbeit (Vor-Ort-Modell)

Jahrzehntelang war die klassische Präsenz im Büro das Standardmodell. Sie funktioniert auch heute noch dort, wo physische Anwesenheit nötig ist. Für Unternehmen bedeutet dieses Modell den geringsten organisatorischen Aufwand, denn es gibt feste Plätze und eine planbare Auslastung. Der Preis sind hohe Fixkosten für Büroflächen und ein eingeschränkter Bewerberkreis, da viele Talente heute hybride oder remote Optionen erwarten.

  • Vorteile: Einfache Koordination, direkter Austausch im Team, starke Unternehmenskultur, geringe technische Anforderungen.
  • Nachteile: Hohe Fixkosten für Büroflächen, lange Pendelzeiten für Mitarbeitende, geringere Attraktivität im Recruiting.

Homeoffice

In diesem Modell arbeiten Mitarbeitende dauerhaft oder zumindest regelmäßig von zu Hause aus. Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland weiterhin nicht, viele Unternehmen bieten es aber freiwillig an. Das ist heutzutage auch nötig, denn viele qualifizierte Arbeitskräfte erwarten zumindest eine Homeoffice-Option.

  • Vorteile: Wegfall der Pendelzeit, bessere Konzentration, bessere Vereinbarkeit mit Familie und Privatleben.
  • Nachteile: Risiko von Isolation und schwächerer Teambindung, schwierigere spontane Abstimmung, höhere Anforderungen an Selbstorganisation und technische Ausstattung zu Hause.

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Hybrides Arbeiten

Hybrides Arbeiten kombiniert Büropräsenz mit ortsflexiblem Arbeiten nach klaren Regeln. Es gibt mehrere typische Varianten:

  • Office-First: Drei bis vier Tage Büro, ein bis zwei Tage Homeoffice.
  • Remote-First: Standardmäßig remote, nur an festgelegten Tagen oder zu bestimmten Anlässen geht es ins Büro.
  • Free Choice: Mitarbeitende entscheiden täglich innerhalb definierter Leitplanken, wo sie arbeiten.

Welche Variante gewählt wird, beeinflusst vorwiegend den organisatorischen Aufwand. Die Vor- und Nachteile des hybriden Modells gelten jedoch grundsätzlich für alle drei Ausprägungen:

  • Vorteile: Verbindet Konzentrationsphasen zu Hause mit Austausch im Büro, reduziert Bürofläche durch Desk Sharing, starkes Argument im Recruiting. 
  • Nachteile: Höherer Koordinationsaufwand, erfordert Buchungs- und Anwesenheitssysteme, Gefahr ungleicher Chancen zwischen Büropräsenten und Homeoffice-Kräften („Proximity Bias“).

Remote Work

Remote Work bezeichnet vollständig ortsunabhängiges Arbeiten, oft auch aus dem Ausland. Steuerrecht, Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Fragen werden komplex, sobald jemand länger als 25 Tage im Jahr aus einem anderen EU-Land arbeitet.

  • Vorteile: Zugang zu internationalem Talentpool, komplett wegfallende Büroflächenkosten, maximale Flexibilität für Mitarbeitende.
  • Nachteile: Komplexe rechtliche und steuerliche Fragen bei Auslandsaufenthalten, schwieriger Aufbau von Teamkultur, höhere Anforderungen an Führung und digitale Kommunikation.

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Arbeitsmodelle der Zukunft: Was ändert sich 2026?

Der Arbeitsmarkt steht niemals still. Fast im Gleichschritt entstehen neue Regelungen und Gesetze, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig schützen und die Balance bewahren sollen. Vier rechtliche und technologische Entwicklungen prägen 2026 die Arbeitsmodelle in Deutschland:

  1. Digitale Zeiterfassungspflicht greift voll: Seit dem BAG-Urteil 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten systematisch zu erfassen. Was bisher fehlt, ist die gesetzliche Konkretisierung: Das geplante Zeiterfassungsgesetz soll im Laufe des Jahres 2026 die elektronische Erfassung zur Pflicht machen. 
  2. Entgelttransparenzgesetz erweitert: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wurde in deutsches Recht überführt und gilt nun ab 100 Mitarbeitenden. Unternehmen müssen Lohnstrukturen offenlegen können. Das hat direkten Einfluss auf Teilzeit-, Jobsharing- und hybride Modelle, denn wer etwa eine reduzierte Stelle besetzt, muss anteilig genauso vergütet werden wie eine Vollzeitkraft mit gleicher Tätigkeit.
  3. KI-Governance im Personalbereich: Mit der Einführung des EU AI Act gelten ab 2026 strengere Regeln für KI-gestützte HR-Systeme. Tools, die in Recruiting oder Beurteilung eingreifen, gelten als Hochrisiko-Anwendungen und unterliegen Dokumentations- und Transparenzpflichten. Anwesenheitsanalysen und Auslastungsberichte dürfen außerdem keine Bewegungsprofile einzelner Personen erzeugen. Auswertungen müssen anonymisiert auf Team- oder Flächenebene erfolgen.
  4. Flächenoptimierung als Kostenfaktor: Bürokosten zählen zu den größten Fixposten vieler Unternehmen. Wer Mitarbeiter hybrid arbeiten lässt und nicht weiß, wer wann tatsächlich im Büro ist, zahlt für ungenutzte Quadratmeter. Echte Auslastungsdaten sind Voraussetzung für fundierte Flächenentscheidungen und sorgen dafür, dass man Kosten im Unternehmen senken kann.

PULT liefert diese Auslastungsdaten automatisch per WLAN.

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Welches Arbeitsmodell passt zu welchem Unternehmen?

Es gibt kein universell richtiges Modell. Unternehmen, die eine Herangehensweise kopieren, weil es bei anderen zuverlässig funktioniert, unterschätzen, wie stark die passende Wahl von der eigenen Ausgangslage abhängt. Vier Faktoren geben die Richtung vor:

  1. Branche und Tätigkeitsprofil: Wissensarbeit erlaubt mehr Flexibilität als produzierendes Gewerbe.
  2. Teamgröße und -kultur: Kleine Teams kommen oft mit informellen Absprachen aus, größere benötigen klare Regeln und Tools.
  3. Mitarbeitererwartungen: Junge Talente erwarten Hybrid- und Remote-Optionen. Laut PwC ist für 44 Prozent der Beschäftigten das Homeoffice-Angebot ein ausschlaggebendes Kriterium bei der Arbeitgeberwahl, für weitere 42 Prozent wichtig, aber nicht entscheidend.
  4. Technische Infrastruktur: Hybrides Arbeiten funktioniert nur mit funktionierender Buchungssoftware, Anwesenheitserkennung und integriertem HR-System.

Wer hybride oder flexible Modelle einführt, sollte daher früh klären, wie Desk Sharing organisiert wird und wie die Auslastung gemessen wird.

Hybride und flexible Arbeitsmodelle umsetzen: Worauf es ankommt

Flexible, neue Arbeitsmodelle scheitern meistens an der Umsetzung. Vier Probleme tauchen in der Praxis besonders häufig auf.

Das erste ist die Diskrepanz zwischen Buchung und Realität. Mitarbeitende reservieren Schreibtische im Voraus, erscheinen dann aber nicht, oder kommen umgekehrt spontan ins Büro, ohne gebucht zu haben. Die Folge sind Auslastungsdaten, auf die sich keine Entscheidung stützen lässt.

Das zweite Problem betrifft den Office Manager. Ohne automatische Anwesenheitserfassung bleibt nur die manuelle Nachfrage im Team, wer heute im Büro ist. Das kostet Zeit und liefert trotzdem keine belastbaren Daten.

Dann gibt es da noch die Compliance. Zeiterfassung, Arbeitsschutzunterweisungen und Ersthelfer-Quoten setzen voraus, dass jederzeit dokumentiert werden kann, wer wann vor Ort war. In hybriden Teams gelingt das manuell kaum.

Schließlich darf auch der „Flurfunk“ zwischen Systemen nicht unterschätzt werden. Buchungsdaten liegen in einem Tool, HR-Daten im anderen, Raumpläne in einem dritten. Eine einheitliche Übersicht entsteht nicht.

Die Lösung liegt in der Kombination aus klaren Regeln und einem System, das diese Regeln im Hintergrund durchsetzt:

  1. Buchungsregeln definieren (wer darf wann, wie viele Tage Homeoffice, welche Teams an welchen Tagen vor Ort)
  2. Buchungstool bereitstellen, das in bestehende Systeme wie Slack, Microsoft Teams oder Outlook integriert ist
  3. Echte Anwesenheit automatisch erfassen, statt sich auf Buchungsdaten zu verlassen
  4. Auswertungen nutzen, um Flächen, Teams und Investitionen datenbasiert zu planen

PULT setzt genau hier an. Die Plattform bündelt Desk Booking, Raum- und Parkplatzbuchung, Besuchermanagement und automatische Anwesenheitserkennung über das Firmen-WLAN in einem System. Mitarbeitende buchen in zehn Sekunden direkt aus Slack oder Teams, der Check-in passiert automatisch und Office Manager erhalten in Echtzeit belastbare Daten zur Büroauslastung.

Hybrid heißt nicht Chaos.

  • ✓ Buchung, Anwesenheit, Auswertung in einem System
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Arbeitssicherheit im Büro: Gesetzliche Pflichten, Ergonomie und Prävention
Büro Einblicke

Arbeitssicherheit im Büro: Gesetzliche Pflichten, Ergonomie und Prävention

Arbeitssicherheit im Büro dient der Gesunderhaltung der Mitarbeiter und der rechtlichen Absicherung des Arbeitgebers. In modernen Hybrid-Büros stellt die Sicherheit aber neue Anforderungen an die Organisation von Desk Sharing und mobilem Arbeiten.

Arbeitssicherheit im Büro: Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtlicher Rahmen der Arbeitssicherheit im Büro: Basis sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die DGUV Information 215-410.
  • Gefährdungsbeurteilung im Büro: Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitsplatz die Risiken (physisch und psychisch) ermitteln und dokumentieren.
  • Ergonomie: Tische, Stühle und Monitore müssen anpassbar sein, um Skelett- und Muskelerkrankungen vorzubeugen.
  • Personal: Je nach Betriebsgröße sind Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Brandschutzhelfer in vorgeschriebener Anzahl zu benennen.
  • Sicherheitsunterweisungen: Mindestens einmal jährlich müssen alle Mitarbeiter über die Gefahren und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz belehrt werden.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die Arbeitssicherheit im Büro?

Die Arbeitssicherheit im Büro wird maßgeblich durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt, welche durch die DGUV Information 215-410 konkretisiert werden.

Diese Vorschriften verpflichten Arbeitgeber dazu, Gefährdungen systematisch zu beurteilen, technische Standards für Bildschirmarbeitsplätze einzuhalten und durch regelmäßige Unterweisungen sowie die Bereitstellung von Ersthelfern die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Es bildet das Fundament und verpflichtet den Arbeitgeber in § 5 dazu, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit vermieden werden.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Sie definiert Mindestanforderungen für den Betrieb von Arbeitsstätten. Dies umfasst Aspekte wie Raumtemperatur, Belüftung, Beleuchtung sowie die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
  • DGUV Information 215-410 (ehemals BGI 650): Dieser Leitfaden der Berufsgenossenschaften ist der wichtigste Praxisstandard für Büros. Er enthält detaillierte Vorgaben zur Ergonomie, zu Stellflächen und zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Arbeitsmitteln.
  • Bildschirmarbeitsverordnung (jetzt Teil der ArbStättV): Sie stellt spezifische Anforderungen an die Beschaffenheit von Monitoren, Tastaturen und die Software-Ergonomie, um Fehlbelastungen der Augen und des Bewegungsapparats vorzubeugen.

Verantwortung und Umsetzung der Arbeitssicherheit im Büro

Verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung aller Maßnahmen ist allein der Arbeitgeber. Zur Unterstützung ist er ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtet, eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung (nach ASIG und DGUV Vorschrift 2) nachzuweisen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte sind beratend tätig, aber wie das Freihalten von Verkehrswegen oder die korrekte Einstellung der Büromöbel erfolgt, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Führungskräfte oder des Office Managements.

Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung für Büroarbeitsplätze erstellt?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das verlangte Mittel, um Risiken für die Gesundheit der Mitarbeiter zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, diese Beurteilung für alle Arbeitsplätze durchzuführen, zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.

  1. Arbeitsbereiche festlegen: Einteilung des Büros in sinnvolle Einheiten, zum Beispiel Einzelbüros, Open Space, Besprechungsräume.
  2. Gefährdungen ermitteln: Erfassung aller physischen und psychischen Belastungen.
  3. Gefährdungen beurteilen: Bewertung des Risikos (Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens).
  4. Schutzmaßnahmen festlegen: Auswahl geeigneter Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (Technisch vor Organisatorisch vor Personell).
  5. Maßnahmen umsetzen: Realisierung der geplanten Verbesserungen.
  6. Wirksamkeit prüfen: Kontrolle, ob die Maßnahmen das Risiko tatsächlich gesenkt haben.
  7. Dokumentieren und fortschreiben: Rechtssichere Dokumentation der Ergebnisse und Anpassung bei Veränderungen (z. B. neue Büromöbel oder Software).

Berücksichtigung psychischer Belastungen im Büro

Seit 2013 schreibt das Arbeitsschutzgesetz explizit vor, dass auch die psychische Gefährdungsbeurteilung Teil des Prozesses sein muss. Im Büro stehen hier Faktoren wie Arbeitsverdichtung, ständige Erreichbarkeit, fehlende Erholungsphasen oder unzureichende Arbeitsorganisation im Mittelpunkt der Betrachtung. Ziel ist die Prävention von stressbedingten Erkrankungen und Burnout.

Besonderheit: Gefährdungsbeurteilung bei hybrider Arbeit (Büro/Homeoffice)

Durch den Wechsel zwischen Büro und Homeoffice muss die Beurteilung über die Zeit im Büro hinausgehen. Der Arbeitgeber muss auch Gefährdungen für das Arbeiten zuhause und von unterwegs betrachten. Da er im privaten Raum seiner Mitarbeiter kein direktes Kontrollrecht hat, erfolgt dies über Selbstauskunftsbögen und Unterweisungen zur ergonomischen Gestaltung des Heimarbeitsplatzes.

Welche ergonomischen Anforderungen müssen Büroarbeitsplätze erfüllen?

Die Ergonomie am Arbeitsplatz zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen an die körperlichen Eigenschaften des Menschen anzupassen. Übergeordnet sollen Fehlbelastungen und chronischen Erkrankungen des Bewegungsapparats vorgebeugt werden.

Die DGUV Information 215-410 sowie die Normen DIN EN 527-1 (Schreibtische) und DIN EN 1335 (Bürostühle) definieren hierfür exakte Mindestanforderungen.

Der ergonomische Bürostuhl

Ein geeigneter Stuhl muss dynamisches Sitzen ermöglichen und individuell einstellbar sein:

  • Sitzhöhe: Die Oberschenkel sollten leicht abfallen, die Füße vollflächig auf dem Boden stehen (Winkel im Knie ca. 90° oder etwas mehr).
  • Rückenlehne: Sie muss eine Lordosenstütze besitzen, die die natürliche Krümmung der Wirbelsäule im Lendenbereich unterstützt.
  • Dynamik: Die Lehne sollte beweglich sein (Synchronmechanik), um den Wechsel zwischen Vor- und Zurücklehnen zu fördern.

Der Arbeitstisch im Büro

Der Schreibtisch muss ausreichend Platz für die Arbeitsmittel sowie die richtige Arbeitshöhe bieten:

  • Maße: Die Standardfläche beträgt 160 x 80 cm. Eine Tiefe von mindestens 80 cm ist notwendig, um den Sehabstand zum Monitor einzuhalten.
  • Höhe: Bei festen Tischen liegt das Standardmaß bei 74 cm (± 2 cm). Ideal sind jedoch höhenverstellbare Sitz-Steh-Tische (Wechsel zwischen 65 cm und 125 cm), um die Herz-Kreislauf-Belastung zu senken.
  • Oberfläche: Sie muss reflexionsarm und matt sein, um Blendungen durch Lichtquellen zu vermeiden.

Monitor und Eingabegeräte für das Büro

Die Platzierung der Technik wirkt sich auf die Belastung von Nacken und Augen aus:

  • Sehabstand: Je nach Monitorgröße sollte dieser zwischen 50 cm und 70 cm liegen.
  • Blickwinkel: Die oberste Zeile auf dem Bildschirm sollte sich deutlich unterhalb der Augenhöhe befinden, sodass der Blick leicht nach unten geneigt ist.
  • Anordnung: Der Monitor muss frontal vor dem Nutzer stehen (keine verdrehte Körperhaltung). Tastatur und Maus sollten so platziert sein, dass die Unterarme entspannt auf dem Tisch aufliegen können.

Licht, Lärm und Klima im Büro

  • Beleuchtung: Für Büroarbeit ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 500 Lux vorgeschrieben. Tageslicht ist zu bevorzugen, wobei Blendungen durch Jalousien vermieden werden müssen.
  • Lärm: Der Schalldruckpegel sollte bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A) nicht überschreiten.
  • Raumklima: Die empfohlene Raumtemperatur liegt zwischen 20 °C und 22 °C. Die relative Luftfeuchtigkeit sollte zwischen 40 % und 60 % betragen.

Wie viele Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte brauche ich für das Büro?

Die Anzahl der zu benennenden Personen im Arbeitsschutz ist gesetzlich festgeschrieben und richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb anwesenden Versicherten gemäß DGUV Vorschrift 1.

  • Ersthelfer: In Büros mit bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern muss ein Ersthelfer eingesetzt werden. Ab 21 Mitarbeitern müssen mindestens 5 % der Belegschaft als Ersthelfer ausgebildet sein.
  • Sicherheitsbeauftragte (SiBe): Ab einer Betriebsgröße von 20 Beschäftigten ist die Bestellung mindestens eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtend. Er unterstützt den Arbeitgeber ehrenamtlich bei der Unfallverhütung.
  • Brandschutzhelfer: Hier gilt ebenfalls eine Quote von in der Regel 5 % der Beschäftigten. Hier findest du alle Details zur Ausbildung und Ausstattung für den Brandschutz im Büro.

Wichtig für die Planung: Der Arbeitgeber muss durch Urlaubs- und Krankheitsphasen sowie Hybrid-Work-Modelle sicherstellen, dass die erforderliche Anzahl an Helfern zu jeder Zeit physisch im Büro präsent ist.

Wie wird die Arbeitssicherheit im Büro bei Desk Sharing und Hybrid Work umgesetzt?

Die Einführung von Arbeitsmodellen wie Desk Sharing und Hybrid Work verändert die Anforderungen an den Arbeitsschutz grundlegend. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auch bei täglichem Nutzerwechsel und im Homeoffice erreicht werden.

  • Ergonomie: Da jeder Mitarbeiter andere körperliche Voraussetzungen mitbringt, müssen geteilte Arbeitsplätze (Shared Desks) verschiedentlich nutzbar und einfach anpassbar sein.
  • Flächennutzung und Kapazitäten: In Open-Space-Konzepten besteht die Gefahr der Überbelegung, was die Lärmbelastung erhöht und Fluchtwegkonzepte untergraben kann.
  • Psychische Belastung: Die Ungewissheit, morgens keinen adäquaten Arbeitsplatz zu finden („Desk Hunting“), erzeugt zusätzlichen Stress und mindert die Konzentration.
  • Hygiene: Häufige Nutzerwechsel erfordern Hygieneregeln und angepasste Reinigungszyklen.

Wie hilft Buchungssoftware bei der Arbeitssicherheit und Gesundheit im Büro?

PULT ist unsere Software für Arbeitsplatz- und Raumbuchung sowie automatisierte Anwesenheitserkennung. Sie dient vielen Arbeitgebern als Plattform, um deren Fürsorgepflicht sicherzustellen. Die Software enthält Funktionen für Ergonomie, Notfallmanagement und Gesundheitsschutz:

  • Equipment-Filter: Beschäftigte können gezielt nach Plätzen mit höhenverstellbaren Tischen (Sitz-Steh-Tischen), ergonomischen Stühlen oder speziellen Monitoren suchen.
  • Feste Zuweisungen bei Bedarf: Für Mitarbeiter mit besonderen medizinischen bzw. körperlichen Anforderungen ermöglicht PULT die dauerhafte Reservierung fester Plätze als Ausnahme vom Desk Sharing.
  • Emergency Export: Per Knopfdruck generieren Administratoren eine Liste aller tatsächlich anwesenden Personen. Dank WLAN-Erkennung (PULT Presence) werden auch „No-Shows“ oder spontane Besucher präzise erfasst.
  • Kapazitätskontrolle: Die Software verhindert automatisch die Überbelegung von Zonen. So werden Brandschutzauflagen und Fluchtwegkapazitäten technisch mitgedacht.
  • AI Health & Safety Agent: Unser KI-Agent unterstützt dabei, Arbeitsschutzvorschriften in Aufgaben umzuwandeln und Compliance-Dokumente für Audits mit realen Präsenzdaten vorauszufüllen.
  • Lärm- und Akustikmanagement: Durch die klare Zonierung in Ruhe- und Teamzonen sowie die Buchbarkeit von Telefonboxen wird akustischer Stress reduziert.
  • Psychische Entlastung: Die Garantie eines fest reservierten Platzes eliminiert den Stress der morgendlichen Suche und sorgt für einen ruhigen Start in den Arbeitstag.
Tipp: Mehr zur automatischen Anwesenheitserkennung per WLAN erfährst du bei PULT Presence.

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